
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht und Originalverpackung
Das LG Coburg hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 09.03.2006 (Az. 1 HK 0 95/05) entschieden, dass Onlineshop-Betreiber keine Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden dürfen, wonach der Widerruf nur dann akzeptiert wird, wenn die Ware in der Originalverpackung zurückgesandt wird. Daneben hat das Gericht klargestellt, dass eine Regelung, wonach der Versand von Waren auf Risiko des Käufers erfolgen soll, wenn der Käufer keine Transportversicherung abschließen lässt, unwirksam ist.
1. Das Gericht hat diese Praxis wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB für unwirksam erklärt und damit die bisherige Position der Rechtsprechung in dieser Frage bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht, in welcher die wirksame Ausübung vom gleichzeitigen Rückversand der Originalverpackung abhängig gemacht wird, inhaltlich unrichtig, da die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rückabwicklung des Vertrages nicht von dem Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden könne. Die abweichende Vereinbarung sei gemäß § 312f BGB unwirksam.
Der Entscheidung des Gerichts ist insoweit zuzustimmen. Die rechtliche Würdigung fällt hingegen recht knapp aus. Insbesondere erscheint der schlichte Verweis auf § 355 BGB wenig hilfreich, um die Zulässigkeit der Koppelung des Widerrufsrechts an die Rücksendung der Ware mit der Originalverpackung zu beurteilen. Geboten erscheint vielmehr ein Rückgriff auf die Regelung des § 312d BGB, welche eine abschließende Regelung über das Erlöschen bzw. den Ausschluss des Widerrufsrechts enthält. Weder die Erlöschenstatbestände des § 312d Abs. 3 BGB noch die Ausschlusstatbestände des § 312d Abs. 4 BGB sehen einen Wegfall bzw. einen Ausschluss des Widerrufsrechts im Falle fehlender Originalverpackung vor. Die Unwirksamkeit des Ausschlusses wird auch durch die Regelung des § 357 Abs. 3 BGB indiziert, wonach im Falle der Verschlechterung der Ware Wertersatz zu leisten ist, sofern die Verschlechterung nicht lediglich durch die Prüfung der Ware eingetreten ist.
Für die Praxis ist die Situation unbefriedigend, da durch den Verlust der Originalverpackung vielfach der Wiederverkaufswert deutlich gemindert wird. Das Fehlen der Originalverpackung könnte als Verschlechterung der Ware eingestuft werden. Aus Verkäufersicht erscheint es daher ratsam, im Falle fehlender Originalverpackung nicht das Widerrufsrecht als solches auszuschließen, sondern vielmehr einen Wertersatzanspruch gemäß § 357 Abs. 3 BGB geltend zu machen. Dabei können allerdings keine Beschädigungen an der Originalverpackung geltend gemacht werden, soweit sich die Beschädigung zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware nicht vermeiden ließ (z. B. das Entfernen einer Versiegelung, etc.). Zwingend zu beachten ist die Hinweispflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB. Ein Ersatzanspruch kommt nämlich nur in Betracht, wenn der Käufer auf die Möglichkeit des Wertersatzes hingewiesen und diesem eine Möglichkeit genannt wird, wie diese Kostenfolge vermieden werden kann. Insoweit könnte man erwägen, den Käufer darauf hinzuweisen, dass im Falle der Beschädigung bzw. Vernichtung der Originalverpackung eine Kostentragung des Käufers in Höhe des durch die fehlende Originalverpackung eintretenden Wertverlusts eintritt. Gleichzeitig ist der Käufer darüber zu informieren, dass er diese Kostenfolge nur vermeiden kann, wenn er die Ware mit der Originalverpackung zurücksendet.
2. Daneben hat das Gericht der vielfach zu beobachtenden Praxis eine Absage erteilt, wonach dem Käufer von Waren im Internet der Abschluss einer Transportversicherung für die Hinsendung der Waren dringend angeraten wird, da für den Fall fehlender Versicherung der Versand auf Gefahr des Kunden erfolge.
Das Gericht monierte diese Praxis zutreffend mit Verweis auf die nicht dispositiven Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB).
Abweichend von der Grundregelung des § 447 Abs. 1 BGB, wonach die Gefahr im Falle eines Versendungskaufs auf den Käufer übergeht, sobald die Ware auf den Versandweg gebracht worden ist, schreibt § 474 Abs. 2 BGB vor, dass die Regelung des § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf gerade nicht gelten soll. Damit verbleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs beim Versand von Waren in jedem Fall beim Verkäufer. Eine Abweichung von dieser Regelung ist gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unlängst das LG Karlsruhe (Urteil vom 19.12.2005 – Az. 10 O 794/05) entschieden hat, dass – abgesehen von der obligatorischen Gefahrtragung – im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts auch die Hinsendekosten zu erstatten sind. Trotz dieser Kostentragungspflicht erscheint es aus Unternehmersicht, jedenfalls bei hochwertigeren Produkten, dringend geboten, einen versicherten Versand durchzuführen, d.h. den Versand als Paket abzuwickeln. Dies bietet im Vergleich zum Versand per Päckchen auch den Vorteil, dass der Käufer den Empfang der Ware quittieren muss, was beweisrechtlich deutliche Vorteile bietet, da dem Käufer der Einwand, die Ware nicht erhalten zu haben, regelmäßig abgeschnitten wird.
Erscheinungsdatum: 22.08.2006
