Fernabsatz - Nutzung alter Belehrungsmuster während der Übergangszeit

Das LG Bielefeld hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Auswirkungen die Nutzung der alten gesetzlichen Muster für eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz hat.

Das LG Bielefeld hat in seinem Urteil vom 05.11.2008 (Az.: 18 O 34/08) entschieden, dass eine Abmahnung bzw. die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen der Verwendung des alten, fehler- und lückenhaften Belehrungsmusters in der Übergangszeit des § 16 BGB-InfoV unzulässig sei, da nur ein Bagatellverstoß vorliege. Ferner sei es rechtmissbräuchlich, wenn der Bruder der Wettbewerberin als Prozessbevollmächtigter die Verwendung des alten Belehrungsmusters abmahnt, hierbei Abmahngebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,- € geltend macht, während der Umsatz der Abmahnenden lediglich rund 180,- € betrage und 8 weitere Mitwerber abgemahnt werden.

Das LG Bielefeld hatte über die Klage eines „Shopbetreibers“, der auf der Auktionsplattform ebay u. a. Geldbörsen und Etuis anbietet, zu entscheiden. Es wurde gegen eine Mitbewerberin, einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11, 3 UWG wegen Verstoßes gegen die Widerrufsbelehrungspflicht aus §§ 312c Abs. 2, 355 Abs. 2 Satz 1, 356 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV geltend gemacht. Die Beklagte hatte alte, jedoch gesetzlich vorgesehene Muster benutzt. Mit Schreiben vom 14.07.2008 teilte die Beklagte mit, nunmehr die als Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV bereitgestellten Muster zu benutzen.

Mit Schreiben vom 30.06.2008 hatte die Klägerin die Beklagte durch ihren Bruder, einem Rechtsanwalt, als Prozessbevollmächtigte bereits abgemahnt. Mit der Klage vor dem LG Bielefeld macht die Klägerin, die von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- € ausgeht, zudem die Abmahnkosten in Höhe 717,81 € geltend.

Das LG Bielefeld hat die Klage abgewiesen. Zwar habe die Beklagte durch die Verwendung der alten lückenhaften (aber zugelassenen) Muster gegen ihre Belehrungspflichten verstoßen. Allerdings handele es sich dabei um einen Bagatellverstoß, der lediglich eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von § 3 UWG darstelle. Eine Sanktion ist demnach nicht möglich. Das LG Bielefeld zieht zur Begründung die Bestimmung des § 16 BGB-InfoV heran. Danach können für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht die Muster angewendet werden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Ferner weist das LG Bielefeld auf eine Entscheidung des KG (Beschluss vom 11.04.2008 - Az.: 5 W 41/08 = MIR 2008, Dok. 127). Schließlich trifft das LG Bielefeld die Feststellung, dass die Zulassung dieser Übergangsregelung deutlich mache, dass der Verordnungsgeber die mit der Verwendung des alten Musters verbundenen Nachteile als unerheblich einstufte. Andernfalls wäre eine Übergangsregelung nicht vertretbar gewesen.

Das LG Bielefeld führt weiter aus, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Indizien für einen Rechtsmissbrauch können insbesondere ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen Eigeninteresses sein (OLG Naumburg NJW-RR 2008, 776, 777). Dies sei vorliegend zu bejahen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugleich der Bruder des „Shopbetreibers“ sei, der angesetzte Gegenstandwert (10.000,- €) überhöht sei, die geltend gemachten Abmahnkosten dreimal so hoch seien wie der Monatsumsatz der Klägerin und zumindest acht weitere Bewerber abgemahnt worden seien. Das LG Bielefeld kommt zu dem Ergebnis, dass diese Umstände dafür sprechen, dass die Klägerin in 1. Linie bestrebt war, Abmahngebühren zu kassieren. Zudem ist das LG Bielefeld der Auffassung, dass auch die Übergangsregelung in § 16 BGB InfoV n.F. im Rahmen des § 8 Abs. 4 UWG zu berücksichtigen sei. Ein vor Ablauf der Übergangsfrist geltend gemachter Unterlassungsanspruch widerspreche dieser Regelung, da diese die Verwendung der alten, lückenhaften Muster in Textform noch bis zum 01.10.2008 gelten ließ.

Abschließend verweist das LG Bielefeld darauf, dass ein etwaiger Unterlassungsanspruch ohnehin schon vor Rechtshängigkeit der Klage erloschen wäre. Schließlich habe die Beklagte bereits mit Schreiben vom 14.07.2008 darauf hingewiesen, dass sie nunmehr eine Widerrufsbelehrung verwende, die dem neuen Muster in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV n.F. entspreche. Aus Sicht des Gerichts bestehen keine Zweifel, dass die Beklagte, künftig die geänderte Fassung verwenden wird.

Rechtsanwältin Cornelia Staats
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Erscheinungsdatum: 02.02.2009