„FC Reloaded“ – Anspruch des Vereinsmitglieds auf Herausgabe der Mitgliederdaten
Das LG Köln hat einem Vereinsmitglied einen Anspruch auf Herausgabe einer vollständigen Liste der Mitglieder des 1. FC Köln, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie deren Anschriften und E-Mail-Adressen zugesprochen.
Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2001 Mitglied des 1. FC Köln und Mitinitiator der Initiative „FC Reloaded“, die sich im Anschluss an die Mitgliederversammlung des Vereins vom 17.10.2010 mit dem Ziel gebildet hatte, umfassende Änderungen der Vereinssatzung durchzusetzen.
Um im Hinblick auf die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung an die Vereinsmitglieder herantreten zu können, forderte der Kläger zunächst vorgerichtlich die Herausgabe der Mitgliederdaten an einen Treuhänder. Nachdem sich die Parteien nicht auf die Herausgabe und die dabei einzuhaltenden Modalitäten verständigen konnten, erhob der Kläger gerichtliche Klage auf Herausgabe der Mitgliederdaten an sich selbst.
Entscheidung des Gerichts:
Das Landgericht Köln hat die Klage zugesprochen, soweit der Kläger die Herausgabe der Daten stimmberechtigter Mitglieder geltend macht.
Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder zu, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem keine überwiegenden Interessen des Vereins oder der betroffenen Vereinsmitglieder entgegenstehen.
Als berechtigtes Interesse des Klägers betrachtet das Gericht vorliegend dessen Interesse, die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil die angestrebten Satzungsänderungen keinen rechts- oder sittenwidrigen Zweck verfolgten.
Schließlich stehen der Herausgabe der Daten nach Ansicht des Gerichts keine Gesichtspunkte des Datenschutzes entgegen. Die Übermittlung der Daten an ein Vereinsmitglied sei für den beklagten Verein gemäß § 28 Abs. 8 BDSG i.V.m. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG auch ohne Einwilligung der Mitglieder zulässig.
Stellungnahme:
Die Ausführungen zu § 28 Abs. 8 BDSG überzeugen nicht, zumal die Herausgabe besonderer Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG nicht in Rede steht. Das Gericht hätte vorrangig eine Prüfung am Maßstab des § 28 Abs. 2 Nr. 2 lit. 1 BDSG vornehmen können. Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Eine Widerspruchslösung wäre in diesem Zusammenhang zweckmäßig gewesen.
Darüber hinaus besteht m.E. nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit kein Bedürfnis zur Herausgabe der E-Mailadresse, weil die Mitgliederanschreiben auf dem Postweg erfolgen können.
LG Köln, Urteil vom 27.09.2011, Az. 27 O 142/11Erscheinungsdatum: 22.11.2011

