Dr. Sascha Vander, LL.M.

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EuGH zur Erstattung von Hinsendekosten bei Fernabsatzgeschäften

Die Regelungen der europäischen Fernabsatzrichtlinie stehen einer Regelung entgegen, wonach im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware im Falle der Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts nicht auferlegt werden dürfen.

Sachverhalt

Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft sah in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro zu tragen hat. Diesen Betrag hatte das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübte. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erhob gegen den Versandhändler Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung war, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hatte, ob es mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersuchte er den Europäischen Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie.

Entscheidung

In seinem Urteil vom 15.4.2010 stellte der Europäische Gerichtshof nunmehr erwartungsgemäß fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs hätten eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.

Bewertung und Auswirkungen

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs überrascht vor dem Hintergrund der insoweit relativ eindeutigen Regelungen der Fernabsatzrichtlinie nicht.

Die Richtlinie bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen „kostenlos“ zu erstatten. Die „einzigen Kosten“, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Als Konsequenz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sollten die Unternehmen im Fernabsatzhandel ab sofort Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermeiden, welche einer Erstattung von Hinsendekosten entgegenstehen. Andernfalls drohen insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, welche sich gerade im unmittelbaren Nachgang zu gesetzlichen Neuregelungen oder höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bereich des Fernabsatzrechts einer erheblichen Beliebtheit erfreuen. Insoweit sei nur exemplarisch auf die Abmahnwellen nach jeder gesetzlichen Änderung im Zusammenhang mit der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung hingewiesen.

Für solche Unternehmen, die bislang eine Erstattung von Hinsendekosten nicht vorgenommen haben, zieht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in erster Linie zunehmende Kosten für Geschäftsmodelle im Fernabsatzhandel nach sich. Ein schwacher Lichtblick ergibt sich insoweit allerdings mit Blick auf die vorliegenden Entwürfe der Europäischen Kommission einer „Richtlinie über Rechte der Verbraucher“ (vgl. KOM(2008) 614/4 vom 8.10.2008). Die Richtlinie, deren Umsetzung allerdings noch in den Sternen steht, sieht in Bezug auf die Versandkosten zwar verbindlich vor, dass jedenfalls die Hinsendekosten im Falle eines Widerrufs vom Unternehmer zu tragen sind. Die Kosten für die unmittelbare Rücksendung der Ware sollen in einem solchen Fall allerdings den widerrufenden Verbraucher treffen. Für das deutsche Recht wäre dieser auf die Rücksendekosten bezogene Paradigmenwechsel höchst relevant, da der deutsche Gesetzgeber – im Gegensatz zu den meisten sonstigen Mitgliedstaaten – jedenfalls von einer eingeschränkten Möglichkeit der Verlagerung von Rücksendekosten auf den Verbraucher im Fernabsatzrecht gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/10 des Gerichtshofs der Europäischen Union der Rechtssache C-511/08

Erscheinungsdatum: 16.04.2010