
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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EuGH: Pauschale Urheberrechts-Abgabe auf Kopiergeräte verstößt gegen EU-Recht
Die Anwendung der „Abgabe für Privatkopien“ auf Vervielfältigungsmedien, die von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als Privatkopien erworben werden, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist.
Eine solche Abgabe kann auf diese Medien angewandt werden, wenn sie von natürlichen Personen für deren privaten Gebrauch genutzt werden können.
1. Hintergrund
Nach der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft steht das ausschließliche Recht der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material den Urhebern, den ausübenden Künstlern und den Herstellern zu. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten die Anfertigung von Privatkopien gestatten, sofern die Rechtsinhaber einen „gerechten Ausgleich“ erhalten. Dieser soll dazu beitragen, dass die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Die spanischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ermöglichen die Vervielfältigung bereits verbreiteter Werke, wenn sie von einer natürlichen Person für den privaten Gebrauch und an Werken, zu denen sie rechtmäßig Zugang erlangt hat, vorgenommen wird. In diesem Rahmen ist ein für jede Art der Vervielfältigung festgelegter einmaliger Ausgleich in Form einer „Abgabe für Privatkopien“ von Herstellern, Einführern oder Händlern an die Gesellschaften zur kollektiven Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums zu zahlen.
2. Gegenstand des Verfahrens
Die Sociedad General de Autores y Editores (SGAE), eine Gesellschaft zur Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums in Spanien, verlangte von der Gesellschaft PADAWAN, die CD-Rs, CD-RWs, DVD-Rs und MP3-Geräte vertreibt, die „Abgabe für Privatkopien“ für in den Jahren 2002 bis 2004 in den Verkehr gebrachte digitale Träger. Da PADAWAN der Auffassung war, dass die Anwendung dieser Abgabe – unabhängig von der privaten, freiberuflichen oder unternehmerischen Nutzung, zu der die Träger bestimmt gewesen seien, – der Richtlinie zuwiderlaufe, lehnte sie dies ab. Im ersten Rechtszug wurde sie zur Zahlung von EUR 16.759,25 verurteilt.
Die mit dem Rechtsmittel von PADAWAN befasste Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht, Spanien) hat den Gerichtshof im Wesentlichen gefragt, welches die für die Bestimmung der Höhe und des Systems der Erhebung des „gerechten Ausgleichs“ zu berücksichtigenden Kriterien sind.
3. Entscheidung des EuGH
In seinem Urteil vom 21.10.2010 führt der Gerichtshof aus, dass der „gerechte Ausgleich“ als Gegenleistung für den Schaden zu sehen sei, der dem Urheber durch die von ihm nicht genehmigte Vervielfältigung seines geschützten Werks entstanden sei. Dieser Schaden stelle daher das grundlegende Kriterium für die Berechnung der Höhe des Ausgleichs dar. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie verlange, dass eine Ausgewogenheit (ein „angemessener Ausgleich“) zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden müsse. Daher sei grundsätzlich die Person, die eine solche Vervielfältigung für ihren privaten Gebrauch vorgenommen habe, verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziere, der an den Rechtsinhaber gezahlt werde.
Zum einen könne sich jedoch der Nachteil, der sich aus jeder privaten Nutzung ergebe, einzeln betrachtet als geringfügig erweisen und keine Zahlungsverpflichtung begründen, zum anderen könnten praktische Schwierigkeiten auftreten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern eine Vergütung zu leisten. Unter diesen Umständen stehe es den Mitgliedstaaten frei, eine „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen, die die Personen belaste, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügten. Die Tätigkeit dieser Personen, d.h. die Überlassung von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung an private Nutzer oder die von ihnen erbrachte Dienstleistung der Vervielfältigung, stelle nämlich die notwendige tatsächliche Voraussetzung dafür dar, dass natürliche Personen Privatkopien erhalten könnten. Im Übrigen stehe nichts dem entgegen, dass der Betrag der Abgabe in den Preis für die Medien zur Vervielfältigung oder für die Vervielfältigungsdienstleistung einfließe, so dass diese Belastung letztlich von den privaten Nutzern getragen werde und die Anforderungen des „angemessenen Ausgleichs“ gewahrt würden.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass ein System einer „Abgabe für Privatkopien“ nur dann mit diesem „angemessenen Ausgleich“ vereinbar sei, wenn die fraglichen Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden könnten und daher dem Urheber des geschützten Werks durch sie einen Schaden entstehen könne. Der Gerichtshof vertritt nämlich die Ansicht, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anwendung der „Abgabe für Privatkopien“ und der Verwendung zur Anfertigung von Privatkopien bestehe.
Folglich stehe die unterschiedslose Anwendung der Abgabe auf alle Arten von Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung, einschließlich in dem Fall, dass diese von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit der Richtlinie.
Wenn dagegen die fraglichen Anlagen natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen worden seien, sei es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass diese tatsächlich Privatkopien angefertigt und somit dem Urheber des geschützten Werks tatsächlich einen Nachteil zugefügt hätten. Bei diesen natürlichen Personen werde rechtmäßig vermutet, dass sie diese Überlassung vollständig ausschöpfen, d. h., es werde davon ausgegangen, dass sie sämtliche mit diesen Anlagen verbundenen Funktionen, einschließlich der Vervielfältigungsfunktion, nutzten. Daher reiche allein die technische Fähigkeit dieser Anlagen oder dieser Geräte, Kopien zu fertigen, aus, um die Anwendung der Abgabe für Privatkopien zu rechtfertigen, sofern diese Anlagen oder Geräte natürlichen Personen als privaten Nutzern überlassen worden seien.
Die Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar.
EuGH, Urteil vom 21.10.2010, Rs. C-467/08
Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 106/10 vom 21.10.2010
Erscheinungsdatum: 02.11.2010
