Dr. Manfred Hecker

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EuGH nimmt deutsches Glücksspielrecht zum Anlass einer wichtigen Grundsatzentscheidung

Am 09.12.2009 hat der Europäische Gerichtshof über einen Rechtsstreit zwischen einem in Nordrhein Westfalen ansässigen Sportwettenvermittler und der zuständigen Ordnungsbehörde verhandelt (Rs. C-409/06), in dem CBH die beklagte Behörde vor dem Europäischen Gerichtshof vertreten hat.

Der Vermittler leitete die bei ihm eingespielten Sportwetten an einen in Malta ansässigen Sportwettenveranstalter weiter, das im Besitz einer maltesischen, nicht aber einer deutschen Konzession war. Die Ordnungsbehörde untersagte diese Tätigkeit, wogegen der Glücksspielanbieter bei dem zuständigen Verwaltungsgericht klagte. Er machte geltend, das Verbot seiner Angebote sei europarechtswidrig, weil die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.03.2006 verfügte Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 zwar für das deutsche Recht wirken könne, aber europarechtlich unbeachtlich sei. Das Verwaltungsgericht ist den Bedenken des Spielvermittlers gefolgt und hat die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.


Der Europäische Gerichtshof machte nunmehr in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass er beabsichtigt, diesen Fall für eine Grundsatzentscheidung von allgemeiner Bedeutung zu nutzen. Bisher ist nämlich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht geklärt, ob die europarechtlichen Grundfreiheiten (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit - Art. 43 und 49 EG-Vertrag) für einen bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Rechtsbereich eingeschränkt werden dürfen, auch wenn diese Einschränkung auf einem europarechtswidrigen nationalen Gesetz beruht.


Diese Frage ist nicht nur für das Glücksspielrecht von Bedeutung. Sie erfasst auch alle anderen Rechtsbereiche die zum Schutz der Bevölkerung eines Mitgliedstaates (zB vor Gesundheitsschäden, wie im Arzneimittelrecht, vor Vermögensschäden, wie im Vergaberecht oder vor Betrug und sonstiger Kriminalität, wie im Glücksspielrecht) von erheblicher Bedeutung sein können.


So dürfen nach derzeitiger Rechtsprechung keine Behörde und kein Gericht gesetzliche Vorschriften anwenden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese auch in noch so geringem Umfang gegen das Europarecht verstoßen könnten. Käme ein Gericht beispielsweise zu dem Ergebnis, dass einzelne arzneimittelrechtliche Vorschriften nicht mit der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind, dürften diese Vorschriften ab sofort nicht mehr angewandt werden. Daher wäre jedes Unternehmen aus beliebigen EU-Staaten berechtigt, ungehindert wirkungslose oder gar schädliche Medikamente ohne Beachtung dieser Schutzvorschriften in Deutschland in den Verkehr zu bringen. Dies würde zum Verlust jeglichen Verbraucherschutzes führen.


Die Frage der Zulässigkeit einer Übergangsfrist für die „Reparatur“ europarechtswidriger Gesetze wurde bisher vom Europäischen Gerichtshof noch nicht geklärt. Eine zeitweise Aussetzung der Freiheitsrechte war lediglich in einigen Entscheidungen durch den Europäischen Gerichtshof für die Vergangenheit verfügt worden, bisher aber noch niemals für einen zukünftigen Zeitraum ab der Feststellung der Europarechtswidrigkeit.


Es steht zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof diese Vorlagesache nutzen wird, um eine grundsätzliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und ggf. welches Gericht unter welchen Voraussetzungen berechtigt ist, eine entsprechende Übergangsfrist auch in Hinsicht auf die europarechtlichen Freiheitsrechte festzusetzen. Diese Entscheidung gilt dann für alle national restriktiv geregelten Rechtsbereiche.


Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist in der ersten Hälfte des Jahres 2010 zu rechnen.

Erscheinungsdatum: 14.12.2009