Dr. Anja Bartenbach-Fock, LL.M.

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EuGH – Schutz bei Filesharing – Keine Herausgabe von Nutzerdaten

Der Europäische Gerichtshof hat am 29.01.2008 (Az. C-275/06) entschieden, dass es im Hinblick auf den effektiven Schutz des Urheberrechts gemeinschaftsrechtlich für die EU-Mitgliedsstaaten nicht geboten ist, in Fällen der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Nutzung von Filesharing-Systemen die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

Ausgang des Verfahrens war ein Auskunftsersuchen der spanischen Verwertungsgesellschaft Promusicae gegen den Telekommunikationsanbieter Telefónica auf Offenlegung der Namen und Anschriften von Internet-Kunden, die unter von Promusicae ermittelten IP-Adressen in urheberrechtswidriger Weise über eine illegale Internet-Tauschbörse den Zugriff auf Musikdateien ermöglicht hatten.

Promusicae verlangte daher die Weitergabe der genannten Informationen, um zivilrechtliche Klagen gegen die Betroffenen erheben zu können. Telefónica verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf geltendes spanisches Recht, wonach eine Weitergabe von Daten nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung erlaubt sei.

Auf die Klage der Verwertungsgesellschaft hin legte das spanische Gericht dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten gebiete, im Hinblick auf den effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

Der EuGH bezog bei seiner Entscheidung über die Vorlagefrage hinaus neben den dort bezeichneten E-Commerce-, Informationsgesellschafts- und Durchsetzungsrichtlinien (RL 2000/31, 2001/29 und 2004/48) auch die Richtlinien zum Datenschutz (RL 95/46) und zum Datenschutz für elektronische Kommunikation (RL 2002/58) mit ein.

Hiervon ausgehend stellte der EuGH zunächst fest, dass es nach der Richtlinie 2002/58 für die Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen sei, eine Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens im nationalen Recht vorzusehen. Dabei legte der EuGH Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58 ergänzend im Lichte des Art. 13 Abs. 1 RL 95/46 aus, wonach eine Beschränkung der Datenschutzregelungen auch dann erfolgen dürfe, wenn dies für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig sei. Daran anknüpfend stellte der EuGH in einem zweiten Schritt aber fest, dass die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48 noch Art. 15 Abs. 2, 18 RL 2000/31 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 RL 2001/29 dahingehend auszulegen seien, den Mitgliedstaaten zwingend die Pflicht zur Weitergabe der personenbezogenen Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Gleiches gelte auch hinsichtlich Art. 41, 42 und 47 des TRIPS-Übereinkommens.

Es obliege daher den Mitgliedstaaten, ob sie eine solche Regelung in ihren nationalen Vorschriften vorsehen wollen oder nicht. Dabei hätten sie aber im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bei der Umsetzung der Richtlinien ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen, durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien hätten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten zudem nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert.
In Deutschland ist ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch im Bereich Urheber-Rechtsverletzungen auf Druck der Musik- und Filmindustrie seit langem im Gespräch. Zuletzt ist dieses Thema im Zusammenhang mit der massiven Kritik an der Vorratsdatenspeicherung wieder aktuell geworden.

Fazit:
Auch wenn es zu begrüßen ist, dass dem Aspekt des Datenschutzes in der Diskussion um die Nutzung von Tauschbörsen nach Ansicht des EuGH eine stärkere Rolle eingeräumt werden soll, bedeutet dies keine Entwarnung bei der urheberrechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen. In der Praxis wird in Deutschland von den Rechteverwertern ohnehin der Umweg über das Strafrecht gewählt, um an die Daten der Tauschbörsennutzer zu gelangen.

Letztendlich hängt es demnach von der Gesetzgebung des einzelnen EU-Landes ab, ob Telekommunikationsfirmen bei Verdacht auf Urheberrechtsverletzungen personenbezogene Daten ihrer Kunden preisgeben müssen.

Erscheinungsdatum: 22.02.2008