
Dr. Marie Teworte-Vey
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EuGH – Keine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer im elektronischen Geschäftsverkehr
In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.08 (C-298/07) ging es um die bislang in der deutschen Rechtsprechung und Lehre umstrittene Frage, ob ein Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig ist, seinen Kunden seine Telefonnummer bereits vor Abschluss eines Vertrages mitteilen muss, um eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu gewährleisten.
Das der Entscheidung zugrunde liegende Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 c der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG). Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Anbieter von Informationsdiensten den Nutzern des Dienstes bestimmte Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar zu machen hat. Zu diesen Pflichtangaben zählen der Name des Diensteanbieters, die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post.
In dem streitgegenständlichen Verfahren vor dem BGH wurde eine Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch genommen, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbietet. Auf ihren Internetseiten gibt sie ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse an. Die Telefonnummer der Versicherung wird hingegen erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt. Stattdessen können Interessenten der Diensteanbieterin dieser über eine Internet-Anfragemaske Fragen stellen, die – ohne Zwischenschaltung eines selbständig tätigen Dritten – innerhalb von 30 bis 60 Minuten per E-Mail beantwortet werden.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen war der Auffassung, diese Informationen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen nicht, da die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sei, zur Gewährleistung einer unmittelbaren Kommunikation im Rahmen ihres Internetauftritts auch ihre Telefonnummer anzugeben.
Der Europäische Gerichtshof ist unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie der Ziele der Richtlinie, den elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern und die Verbraucherinteressen zu schützen, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 c der Richtlinie verpflichtet ist, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Dieser müsse jedoch nicht notwendig eine Telefonnummer umfassen. Vielmehr könnten auch andere Kommunikationswege dem Erfordernis einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, sofern die Kommunikation hinreichend zügig und ohne zwischengeschaltete Personen erfolge (z.B. Telefax). So könne auch die von der beklagten Versicherung zur Verfügung gestellte elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne der Richtlinie angesehen werden, wenn der Diensteanbieter auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet. Allerdings müsse der Diensteanbieter im Einzelfall, wenn ein Nutzer des Dienstes nach der elektronischen Kontaktaufnahme ausnahmsweise keinen Zugang zum elektronischen Netz hat, auf dessen Anfrage hin einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen, der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht.
Fazit: Mit der Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass ein elektronischer Diensteanbieter nicht zwingend auch seine Telefonnummer mitteilen muss. Allerdings ist der Anbieter dazu verpflichtet, über die E-Mail-Adresse hinaus einen weiteren unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zu eröffnen, wie beispielsweise eine Telefax-Verbindung. Eine elektronische Anfragemaske genügt den Anforderungen der Richtlinie hingegen nur, wenn die Anfragen kurzfristig und ohne zwischengeschaltete Personen beantwortet werden und dem Nutzer im Einzelfall auf dessen Anforderung ein nichtelektronischer Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt wird.
Erscheinungsdatum: 23.10.2008
