
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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EuGH – Die grafische Benutzeroberfläche ist keine Ausdrucksform eines Computerprogramms
Bei der grafischen Benutzeroberfläche eines Computerprogramms handelt es nicht um eine urheberrechtlich geschützte Ausdrucksform des Computerprogramms. Ein Urheberrechtsschutz komme nur in Betracht, wenn die Benutzeroberfläche ihrerseits die Anforderungen an ein Werk im Sinne des allgemeinen Urheberrechts erfülle.
Ein Urheberrechtsschutz komme nur in Betracht, wenn die Benutzeroberfläche ihrerseits die Anforderungen an ein Werk im Sinne des allgemeinen Urheberrechts erfülle. Dies hat der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit Urteil vom 22.12.2010 (Rs. C-393/09) entschieden.
Vorlageverfahren
Der EuGH hatte sich im Rahmen eines Vorlageverfahrens mit der Frage, zu befassen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahingehend auszulegen ist, dass für die Zwecke des urheberrechtlichen Schutzes eines Computerprogramms als Werk im Sinne des Urheberrechts nach der betreffenden Richtlinie unter „alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen“ auch die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms oder ein Teil davon fällt.
Entscheidung
Der EuGH hat festgestellt, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt, und nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießt. Eine betreffende Schnittstelle könne jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle.
Der durch die Richtlinie 91/250/EWG geschaffene Schutzgegenstand beziehe sich auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen, die es erlauben, es in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen, wie Quellcode und Objektcode, zu vervielfältigen. Aus Satz 2 des siebten Erwägungsgrundes der Richtlinie 91/250 ergebe sich zudem, dass der Begriff „Computerprogramm“ auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms umfasst, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. Damit umfasse der Schutzgegenstand der Richtlinie 91/250 die Ausdrucksformen eines Computerprogramms und das Entwurfsmaterial, das zur Vervielfältigung oder späteren Entstehung eines Computerprogramms führen kann.
Die grafische Benutzeroberfläche sei eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermöglicht. Daher ermögliche es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stelle lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen. Folglich stelle eine solche Schnittstelle keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dar und könne demnach nicht in den Genuss des spezifischen Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme nach dieser Richtlinie gelangen.
Es sei jedoch zu prüfen, ob die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms in den Genuss des allgemeinen Urheberrechtsschutzes nach der Richtlinie 2001/29 gelangen kann. Eine grafische Benutzeroberfläche könne insoweit als Werk urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich bei ihr um eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers handelt.
Erscheinungsdatum: 17.01.2011
