EuGH - Wertersatz für gezogene Nutzungen bei vertragswidriger Ware ist gemeinschaftsrechtswidrig
Der EuGH hat mit Urteil vom 17.04.2008 entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach auch im Falle der Lieferung einer mangelhaften Ware Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten ist, europäischem Recht widerspricht.
1. Anlass der vorliegenden Ausaeinandersetzung war die Lieferung eines mangelhaften und somit vertragswidrigen Produktes, eines Elektroherdes, im Rahmen des Fernabsatzes an einen Verbraucher durch die Fa. Quelle. Nachdem Quelle das mangelhafte Gerät durch ein neues ersetzt hatte, verlangte das Unternehmen Wertersatz von dem Verbraucher für die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen.
Mit Hilfe des Bundesverbandes der Verbaucherzentralen wurde der Rechtsstreit durch die Instanzen bis vor den EuGH gebracht. Dieser hat nunmehr entschieden, das die deutsche Regelung zur Wertersatzpflicht gegen die Regelungen der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie verstößt (Richtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999) und somit gemeinschaftsrechtswidrig ist.
2. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung zwar bereits Bedenken gegen die dem Käufer auferlegte einseitige Belastung, weist aber darauf hin, dass er keine Möglichkeit sehe, die nationale Regelung im Wege der Auslegung zu korrigieren. Eine Auslegung in dem Sinne, dass der Verkäufer vom Käufer keinen Wertersatz für die Nutzung der ausgetauschten Sache verlangen könne, widerspreche nämlich dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des BGB sowie dem zum Ausdruck gebrachten eindeutigen Willen des Gesetzgebers und sei nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, wonach die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden ist, unzulässig. Aus § 439 Abs. 4 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB ergebe sich nämlich, dass der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Sache Anspruch auf Wertersatz für die Vorteile habe, die der Käufer aus der Nutzung dieser Sache bis zu deren Austausch durch eine neue Sache gezogen habe.
Mit der Vorlagefrage wollte der BGH somit im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der genannten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes bis zu seinem Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
3. Der EuGH erinnert daher zunächst daran, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht.
Demzufolge geht auch sowohl aus dem Wortlaut als auch aus den einschlägigen Vorarbeiten der Richtlinie hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des durch diese Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes machen wollte.
Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, sei es durch Nachbesserung, sei es durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Diese vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Garantie der Unentgeltlichkeit bedeutet, dass jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustands des Verbrauchsguts, auf das sich der Vertrag bezieht, ausgeschlossen ist.
Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, wird durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsguts als Ersatz für das vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhält lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen (EuGH, Urt. v. 17.04.2008, Rechtssache C‑404/06)
Fazit:
Art. 3 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ist nach Auffassung des EuGH dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie in Deutschland entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen. Die Rechtsfolgen aus § 439 Abs. 4 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB können in diesem Falle nicht geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Wertersatz bei Nutzungshandlungen eines Verbrauchers ist somit gemeinschaftsrechtlich ausgeschlossen, wenn sich diese auf eine mangelhafte bzw. vertragswidrige Ware bezieht.
Urteil im Volltext unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-404/06
Erscheinungsdatum: 18.04.2008

