EuGH - Generalanwalt gegen Auferlegung der Hinsendekosten
Im deutschen Vorlageverfahren zur Frage der Kostentragung beim Wideruf im Fernabsatz bezüglich der Hinsendekosten zeichnet sich eine klare Tendenz ab.
Generalanwalt Mengozzi hat sich in seinen Schlussanträgen vom 28. Januar 2010 zur Rechtsache C-511/08 für eine gemeinschaftsrechtlich-autonome und weite Auslegung des Kostenbegriffs von Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG ausgesprochen.
Einer nationale Regelung wie § 312d BGB, nach der bei der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware den Käufer belasten, stehe das EU-Recht entgegen. Die Verbraucher dürften nur verpflichtet werden, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen.
Im Ausgangsfall klagt ein Verbraucherverband gegen ein Versandhandelsunternehmen, das die Lieferkosten den Verbrauchern auferlegt. Laut Generalanwalt muss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 dahin ausgelegt werden, dass die Verbraucher nicht durch Strafzahlung oder finanzielle Belastungen von der Ausübung ihres Widerrufrechts abgehalten werden dürfen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 schreibt zusätzlich den Grundsatz der vollständigen Erstattung von geleisteten Zahlungen fest. Die Lieferkosten müssen eingeschlossen sein. Des Weiteren verweist der Generalanwalt auf die Begründung des vor kurzem veröffentlichten Urteils Messner (C-489/07, s. EiÜ 32/09). Art. 6 solle gewährleisten, dass die Verbraucher vom Widerrufsrecht tatsächlich Gebrauch machen (vgl. DAV-NL Europa v. 5.2.2010).
Bei einer derart klaren Aussage zeigen die Erfahrungen der Vergangenheit, das der EuGH in seinem Urteil meist den Ausführungen des Generalanwaltes folgt. Demzufolge steht zu erwarten, dass der EuGH sich in seinem Urteil gegen die deutsche Regelung zur Überbürdung der Hinsendekosten im Widerrufsfalle ausspricht.
Erscheinungsdatum: 05.02.2010

