
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Domain-Grabbing von frei gewordenen Domains
Das OLG München hatte sich in einem Urteil vom 05.10.2006 (Az.: 29 U 3143/06) mit einem Fall aus dem Bereich Domain-Grabbing zu beschäftigen und bestätigte die Ausgangsentscheidung des LG München I vom 04.04.2006 (CR 2006, 559). Das Gericht betonte den Grundsatz, dass die Registrierung einer frei gewordenen Internet-Domain im Regelfall nicht als wettbewerbswidrige Behinderung angesehen werden könne. Die Wettbewerbswidrigkeit könne sich jedoch aus den über die reine Registrierung hinausgehenden Umständen des konkreten Falls ergeben.
Im zu entscheidenden Fall war der Internetauftritt eines Theaters betroffen, dessen Domainadresse aus zwischen den Parteien streitigen und im Ergebnis nicht aufklärbaren Gründen frei geworden war und umgehend vom Beklagten für sich registriert wurde. Auf der Website schaltete der Beklagte anstelle des bislang vorhandenen Hinweises auf das Theater eine Verkaufsanzeige für die Domain und leitete Besucher der Website nach dem Zufallsprinzip auf unterschiedliche kostenpflichtige Websites weiter.
In der Registrierung der Domain und der Weiterleitung des Nutzers nach Aufrufen der Domain auf kostenpflichtige Seiten liegt nach Ansicht des OLG München eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. Zwar sei dem Beklagten darin zuzustimmen, dass grundsätzlich die Registrierung einer (frei gewordenen) Internet-Domain nicht als wettbewerbswidrige Behinderung angesehen werden könne. Ein wettbewerbswidriges Verhalten könne sich allerdings aus dem Vorliegen besonderer, die Unlauterkeit im Einzelfall begründender Umstände ergeben, die über die bloße Registrierung der Domain hinausgehen. Dies komme etwa in Betracht, wenn eine Registrierung mit dem Ziel erwirkt wird, einen Dritten an der Verwendung eines von ihm bereits verwendeten Kennzeichens als Domainnamen zu hindern bzw. sich die Domain vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen. Behinderungswettbewerb i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG komme auch in Betracht, wenn Domains unter Verwendung bekannter Namen von Grabbern für eigene Seiten verwendet werden, um entsprechend viele Besucher auf diese Seite zu lenken. Diese Zielrichtung verfolge im Ergebnis auch der Beklagte. In der Erwartung, potentielle Kunden des Klägers zu erreichen, leitete der Beklagte diese bei Aufrufen der durch den Kläger vormals eingeführten Internet-Domain auf andere kostenpflichtige Seiten weiter, um an den für das Aufrufen dieser Seiten erhobenen Nutzungsgebühren partizipieren zu können. Darin ist gleichzeitig eine Behinderung des Unternehmens des Klägers zu sehen, da dieser Gefahr laufe, durch die mit der angegriffenen Nutzung der Internetdomain verbundene, vom Beklagten verursachte „Negativwerbung“ Kunden zu verlieren oder Interessenten nicht zu gewinnen.
Der Entscheidung des OLG München ist im Ergebnis zuzustimmen, da im vorliegenden Fall die Rechtsmissbräuchlichkeit der Registrierung deutlich nachweisbar war. Dennoch ist grundsätzlich zu beachten, dass derjenige, der es verabsäumt, die Registrierung einer Domain aufrecht zu erhalten, Gefahr läuft, diese an Dritte zu verlieren. Dies gilt vor allem, wenn die Domain keine geschützte Marke oder ein geschütztes Unternehmenskennzeichen darstellt, sondern ein Gattungsbezeichnung aufweist, die für Konkurrenten naturgemäß besonders interessant sind. Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung eine leichte, allerdings nur in Ausnahmefällen einschlägige Entschärfung der Problematik, entbindet den Inhaber einer Domain im Regelfall jedoch nicht davon, den Fortbestand der Registrierung eigener Domains sorgfältig im Auge zu behalten.
Erscheinungsdatum: 18.12.2006
