Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Datenschutzerklärung im Internet

Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 11.01.2006 mit der Frage der Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung im Internet Stellung auseinandergesetzt. Das Gericht hat dabei – für die Praxis erfreulich – zur konkreten Umsetzung einer verwendeten Datenschutzerklärung Stellung genommen und im Ergebnis eine klare Leitlinie für eine ordnungsgemäße Erklärung an die Hand gegeben.

Im Zentrum der Entscheidung stand die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG, wonach der Diensteanbieter sicherzustellen hat, dass die Einwilligung durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Nutzer bei der Abgabe der Einwilligungserklärung den erforderlichen subjektiven Erklärungswillen gebildet hat und nicht etwa ohne einen Gedanken an die damit verbundenen Rechtsfolgen übereilt die jeweilige Schaltfläche aktiviert.

Die Beklagte holte die Einwilligung der Nutzer auf die Weise ein, indem der Nutzer zunächst ein Kontrollkästchen mit dem Text „Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein“ und sodann nochmals ein Schaltfeld mit dem Text „Ich akzeptiere und willige ein“ aktivieren musste. Eine Anmeldung ohne entsprechende Aktivierung war ausgeschlossen und die Datenschutzerklärung im Volltext sichtbar. Das Gericht billigte diese Vorgehensweise. Durch das Erfordernis des wiederholten Anklickens sei eine eindeutige und bewusste Handlung gegeben.

Die Entscheidung enthält darüber hinaus einen weiteren interessanten Aspekt in Bezug auf die Darstellungsweise der Datenschutzerklärung. Im betreffenden Fall war die Datenschutzerklärung nur zum Teil direkt lesbar, da nur die ersten fünf Zeilen in einem Fenster sichtbar waren und die vollständige Lektüre der Erklärung ein Scrollen erforderlich machte. Das Gericht hat die Zulässigkeit auch dieses Vorgehens vor dem Hintergrund gebilligt, dass die Bedeutung und Funktionsweise des erkennbaren Scroll-Balkens am Randes des Datenschutzfensters bei einem durchschnittlich verständigen Nutzer ohne weiteres als bekannt vermutet werden könne und insoweit die Möglichkeit der Kenntnisnahme anzunehmen sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fenster über die Datenschutzerklärung eine Möglichkeit zum Ausdruck der gesamten Erklärung vorsah.

Aus Sicht der Praxis ist die Entscheidung des OLG Brandenburg zu begrüßen. Es wird ein klarer und einfacher Weg für die ordnungsgemäße Einholung der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung im Internet aufgezeigt. Entsprechendes Vorgehen sollte zukünftig nicht mehr beanstandet werden. Inwiefern die Rechtsprechung allerdings auf Methoden reagiert wird, die – unter Bezug auf die Entscheidung des OLG Brandenburg – den Text der Einwilligungserklärung in Scroll-Fenstern zu verstecken suchen, kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Insgesamt dürfte jedoch zu erwarten sein, dass die Gerichte bei der Verwendung zu kleiner oder versteckter Scroll-Fenster die Ordnungsgemäßheit der Einwilligungserklärung verneinen werden. Daher sollten die Anbieter im eigenen Interesse auf derartige Versuche verzichten.

Erscheinungsdatum: 23.05.2006