Dr. Ingo Jung

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BVerfG zum Gegendarstellungsanspruch bei mehrdeutigen Äusserungen

Das BVerfG hat sich in seinem aktuellen Urteil zum Presserecht mit der höchst praxisrelevanten Frage befasst, wie mehrdeutige Äusserungen im Gegendarstellungsrecht zu behandeln sind.

Anknüpfungspunkt der Prüfung ist die von den Zivilgerichten im Grundsatz vertretene Auffassung, wonach derjenige, der eine mehrdeutige Äußerung aufstelle oder verbreite, sich - wenn diese in unterschiedlichem Sinne aufgefasst werden könne - im Rahmen von Gegendarstellungsansprüchen grundsätzlich jede vertretbare, jedenfalls nicht fern liegende Interpretationsmöglichkeit, also auch jeden nicht fern liegenden Eindruck entgegenhalten lassen müsse.

Die rechtliche Behandlung mehrdeutiger Äußerungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts je nach dem Typ des jeweils erhobenen Anspruchs zu unterschiedlichen Maßstäben führen:

1. Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder von zivilrechtlichen Verurteilungen zum Schadensersatz, zur Entschädigung oder zur Berichtigung von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen.
Müsste der Äußernde befürchten, wegen einer erfolgten Meinungsäußerung verurteilt zu werden, obgleich Formulierung und Umstände der Äußerung auch eine nicht zur Verurteilung führende Deutung zulassen, könnte dies zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen und es könnten Einschüchterungseffekte eintreten, die dem Grundrecht der Kommunikationsfreiheit zuwiderliefen.

2. Im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen geht das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 114, 339 [350 f.] - "Stolpe") allerdings davon aus, dass verfassungsrechtlich erhebliche Einschüchterungseffekte für den sich Äußernden durch Maßnahmen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst werden, soweit der Äußernde die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige Belastungen für sich durch eigenes Tun abzuwehren. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann dies durch Klarstellung ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine Rechtsverletzung bewirkt, entfällt ein Unterlassungsanspruch. Die Gerichte sind in den angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen, dass diese für Unterlassungsansprüche geltenden Grundsätze auf das Recht der Gegendarstellung anwendbar sind. Das aber hat die Kammer verneint.

3. Auch bei der Klärung, ob wegen einer mehrdeutigen Aussage ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, ist das Ziel maßgebend, Einschüchterungseffekte für den Äußernden nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Erreichung dieses Ziels lässt sich nicht hinreichend sichern, wenn die für Unterlassungsansprüche geltenden Grundsätze für den Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen auf Erstmitteilungen angewandt werden, gegen die sich Gegendarstellungen richten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Presse nur in seltenen Ausnahmefällen eine Möglichkeit hat, die Veröffentlichung einer Entgegnung des Betroffenen durch Angabe einer Klarstellung oder Berichtigung der Äußerung abzuwehren. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann.
Die bei einer Verurteilung zum Abdruck der Gegendarstellung offen bleibenden Fragen der Wahrheit und Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung vermag die Leserschaft regelmäßig nicht selbst zu klären. Der Abdruck einer Gegendarstellung kann bei den Lesern deshalb Zweifel und Misstrauen auch gegenüber einer wahrheitsgemäßen und rechtlich nicht zu
beanstandenden Berichterstattung wecken, die sich nachträglich kaum mehr beseitigen lassen. Solche Nachteile müssen zwar in beschränktem Umfang um des Schutzes des von einer Berichterstattung nachteilig Betroffenen Willen hingenommen werden, der einer Presseäußerung regelmäßig nicht mit Aussicht auf gleiche publizistische Wirkung entgegentreten kann. Die Hinnahme solcher Nachteile stößt aber auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige gegenläufige Belange des Schutzes der Pressefreiheit entgegenstehen.

4. Viele Sachverhalte lassen sich auf dem beschränkten Raum, der für einen Pressebericht meist nur zur Verfügung stehe, nicht derart vollständig darstellen, dass unterschiedliche Eindrücke der Leserschaft ausgeschlossen werden. Auch können die veröffentlichten Rechercheergebnisse noch nicht vollständig sein, dürfen aber dennoch schon der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, so dass Raum für Mutmaßungen bleibt, welche weiteren Details mit dem Berichteten zusammenhängen. Werden solche Rahmenbedingungen pressemäßiger Arbeit bei der Ausgestaltung des Rechts der Gegendarstellung nicht hinreichend berücksichtigt, könnte die Presse mit Gegendarstellungsansprüchen überhäuft werden und in der Folge zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst sein. Diese würde dem Ziel widersprechen, auf ein hohes Maß an Informiertheit der Öffentlichkeit durch die Presse hinzuwirken (vgl. Pressemitteilung des BVerfG v. 22.01.2008).  

BVerfG-Entscheidung - 1 BvR 967/05 - im Volltext unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20071219_1bvr096705.html

 

Fazit:
Eine Verurteilung zur Gegendarstellung darf daher nicht schon dann ermöglicht werden, wenn eine "nicht fern liegende Deutung" oder gar ein "nicht fern liegenden Eindruck" bei Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt. Unbedenklich nach dem Urteil des BVerfG wäre es demgegenüber, würden die Gerichte den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zugrunde legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss.

Erscheinungsdatum: 25.01.2008