Dr. Ingo Jung

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BVerfG – 3… 2… 1… - das Recht ist meins!

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein auf anwaltliches Berufs- und Vergütungsrecht gestütztes Verbot der Versteigerung von anwaltlichen Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus gegen die Berufsfreiheit verstößt.

Der Entscheidung des BVerfG lag die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes zugrunde, der seine Beratungsdienstleistungen über ein Internetauktionshaus angeboten hatte und daraufhin von der Rechtsanwaltskammer gerügt worden war (Beschluss vom 19.02.2008 – 1 BvR 1886/06).


Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht und hatte im Internet zwei „Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen“ mit Startpreisen von 1,- € bzw. 75,- € sowie einen „Exklusivberatungsservice (5 Zeitstunden)“ mit einem Startpreis von 500,- € angeboten. Auf das Angebot mit einem Startpreis von 1,- € machte der Beschwerdeführer durch ein Foto mit Babyaugen aufmerksam. Die Rechtsanwaltskammer hatte diese Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen als berufsrechtswidrige marktschreierische Werbung eingestuft und dem Beschwerdeführer eine Rüge erteilt. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einspruch blieb erfolgslos und das Anwaltsgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Es sah in der Versteigerung einen Verstoß gegen §§ 43b, 49b Abs. 3 S. 1 BRAO sowie gegen §§ 14, 34 RVG. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf freie Berufsausübung durch die Rüge der Kammer, die Einspruchsentscheidung, sowie die bestätigende Entscheidung des Anwaltsgerichts.


Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen Entscheidungen auf der nicht hinreichend gewürdigten Bedeutung und Tragweite der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit beruhen und zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Beschwerdeführers führen.


Die Rüge war von der Kammer allgemein wegen der „Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen“ ausgesprochen und nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalls begründet worden, so dass der verfassungsgerichtlichen Prüfung allein die Frage zugrunde lag, ob grundsätzlich jede Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls als berufsrechtswidrig einzustufen ist. Daher war es im vorliegenden Fall der Nachprüfung durch das BVerfG entzogen, ob die konkrete Werbemaßnahme mit dem niedrigen Startpreis und dem Foto der Babyaugen die Pflicht zur sachlichen Werbung verletzt. 


Das BVerfG begründet seine Entscheidung wie folgt:


Grundsätzlich sei die berufliche Außendarstellung durch Werbung vom Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit umfasst.
§ 43b BRAO erlaubt dem Rechtsanwalt Werbung nur, wenn sie in Form und Inhalt sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen auf einer Internet-Auktionsplattform sei auch als Werbemaßnahme einzustufen, so dass die Vorschrift einschlägig sei.


Die vom Beschwerdeführer betriebene Form der Werbung könne jedoch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit nicht nach § 43b BRAO untersagt werden. Wenngleich sich die Werbemaßnahme an Personen richte, zu denen vorher kein mandatschaftliches Verhältnis bestanden habe und mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande komme, ziele die Werbung nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall ab. Der werbende Rechtsanwalt habe nämlich keine Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf. Zudem hänge der Aufruf der Internetseite vom Willen des Rechtssuchenden ab und könne nicht aktiv durch den Werbenden beeinflusst werden.


Unter Berücksichtigung des Art. 12 GG könne die Werbung auch weder der Form nach noch aufgrund des Inhalts als unsachlich eingestuft werden. Sie werde nämlich nur von denjenigen zur Kenntnis genommen, die die entsprechende Internetseite aufrufen und sei daher nicht belästigend und dränge sich auch keiner breiten Öffentlichkeit auf. Zudem sei die Werbung nicht unsachlich aufgrund irreführender Angaben, da der niedrige Preis von 1,- € ausdrücklich als „Startpreis“ bzw. der dann im Verlauf der Auktion ansteigende Preis als „aktuelles Höchstgebot“ bezeichnet werde.


Darüber hinaus deute die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus auch weder auf die von der Anwaltskammer gerügte Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährde sie die ordnungsgemäße Berufsausübung. Insbesondere stelle diese Form der Preisgestaltung keinen Verstoß gegen § 14 RVG dar, wonach die Vergütung bei Rahmengebühren anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist. Im Ergebnis handele es sich nämlich bei dem streitgegenständlichen Angebot um nichts anderes als eine nach Maßgabe des § 4 RVG zulässige, von § 14 RVG abweichende Honorarvereinbarung, die allenfalls noch der Schriftform bedürfe.


Einen Verstoß gegen das in § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO geregelte Verbot, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen, hat das BVerfG unter Verweis darauf abgelehnt, die an das Auktionshaus zu zahlende Provision sei nicht für die Vermittlung eines Auftrags geschuldet, sondern für das mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien vergleichbare Überlassen einer Angebotsplattform. Schließlich werde durch die Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus auch nicht das Ansehen der Anwaltschaft in verfassungsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Das Ansehen eines Berufes könne nämlich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur Bedeutung erlangen, wenn es über bloße berufsständische Belange hinaus das Allgemeininteresse berührt, wofür vorliegend nichts ersichtlich sei.


Fazit:


Nachdem der Gesetzgeber die Vorschriften zur Anwaltswerbung gelockert und den Rechtsanwälten durch § 34 RVG im Bereich der außergerichtlichen Beratung den Preiswettbewerb eröffnet hat, treten zunehmend auch Rechtsanwälte mit eher unkonventionellen Werbemaßnahmen in Erscheinung.


Nach dieser Entscheidung des BVerfG steht es den Rechtsanwälten nun ausdrücklich frei, sich diesem Wettbewerb zu stellen, indem sie dem Markt die Entscheidung darüber überlassen, welchen Beratungspreis sie mit ihrer Dienstleistung erzielen können. Mit seiner Entscheidung hat das BVerfG klargestellt, dass die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen im Internet nicht per se berufsrechtswidrig ist. Die konkreten Grenzen der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen durch Internetauktionen bleiben jedoch auch nach dieser Entscheidung noch offen, da die Umstände des zugrunde liegenden Einzelfalles der Nachprüfung durch das BVerfG aufgrund der pauschalen Rüge der Kammer entzogen waren. Es bleibt abzuwarten, ob diese Form der Werbung Nachahmer findet und welche neuen Werbeformen Rechtsanwälte künftig erproben werden.

Jedenfalls sind die Rechtsanwaltskammern künftig verstärkt gehalten, auch bei neuen, progressiven Werbeformen stets die grundrechtlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit zugunsten des werbenden Rechtsanwalts berücksichtigen, bevor sie vorschnelle Verbote aussprechen.
Allerdings sind der Anwaltswerbung – selbst unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit – auch weiterhin durch § 43b BRAO sowie durch die Vorschriften des Vergütungsrechts Grenzen gesetzt. Im Interesse des Ansehens des Berufstandes sollte die Anwaltschaft diese auch künftig nicht aus den Augen verlieren.

Erscheinungsdatum: 10.03.2008