
Dr. Sascha Vander, LL.M.
Tel. +49(0)221/9 51 90-60Fax +49(0)221/9 51 90-96
s.vander@cbh.de
BVerfG - Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig
Die Regelungen über die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung gem. §§ 113a, 113b TKG sowie die strafrechtliche Regelung des § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO sind wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG nichtig.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 2.3.2010 die umstrittenen Regelungen über die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung gemäß §§ 113a und 113b TKG sowie in diesem Zusammenhang auch die strafrechtliche Regelung gemäß § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt.
1. Nichtigkeit der Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung
Aufgrund einer einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Pressemitteilungen des BVerfG Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bereits nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Maßgaben und die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden.
Das BVerfG ist nunmehr einen Schritt weiter gegangen und hat die Nichtigkeit der betreffenden Bestimmungen festgestellt. Dass die Vorschriften gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung. Damit ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zunächst Geschichte.
Auch Vorratsdaten, die im Rahmen von Auskunftsersuchen durch die Diensteanbieter bereits erhoben, aber einstweilen nicht an die ersuchende Behörde übermittelt wurden, sind unverzüglich zu löschen.2. Grundsätzliche Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten
Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist nach Ansicht des BVerfG mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar.
Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trage, unterfalle eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung könne sie den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen. Allerdings handele es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kenne. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstrecke, ließen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Auch steige das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärften die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden seien, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt würden, sei die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches „Gefühl des Beobachtetseins“ hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen könne.
3. Unverhältnismäßigkeit der Regelungen
§ 113a TKG sei zwar nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die Reichweite der Speicherungspflicht von vornherein unverhältnismäßig wäre. Jedoch entsprächen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, womit es an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der Regelung insgesamt fehlte. §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser den Abruf der nach § 113a TKG zu speichernden Daten erlaubt, seien vor diesem Hintergrund mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Datensicherheit
Es fehle schon an der gebotenen Gewährleistung eines besonders hohen Standards hinsichtlich der Datensicherheit. Das Gesetz verweise im Wesentlichen nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein erforderliche Sorgfalt (§ 113a Abs. 10 TKG) und relativiere dabei die Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen im Einzelfall (§ 109 Abs. 2 Satz 4 TKG).
Unmittelbare Verwendung der Daten zur Strafverfolgung
§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stelle nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürften, sondern lasse unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibe § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer Datenabfrage ausreichen lasse. Mit dieser Regelung werde die nach § 113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle Straftatbestände nutzbar. Der Gesetzgeber beschränke sich hier nicht mehr auf die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern gehe hierüber und damit auch über die europarechtlich vorgegebene Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus.
Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche § 100g StPO auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur für richterlich zu bestätigende Einzelfälle, sondern grundsätzlich auch ohne Wissen des Betroffenen zulasse (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO).
§ 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG genüge den Anforderungen an eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach nicht. Der Gesetzgeber begnüge sich damit, in lediglich generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umreißen, für die ein Datenabruf nach Maßgabe späterer Gesetzgebung, insbesondere auch der Länder, möglich sein solle. Damit komme er seiner Verantwortung für die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht nach. Die Ausgestaltung der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten sei auch insoweit unverhältnismäßig, als für die Übermittlung keinerlei Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen sei. Zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen sei ein solcher Schutz grundsätzlich geboten.
4. Sondervoten
Die Entscheidung wurde im Senat durchaus kontrovers diskutiert, was insbesondere durch die Sondervoten der Verfassungsrichter Schluckebier und Eichberger zum Ausdruck kommt.
In der Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten bei den Diensteanbietern liege kein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG von solchem Gewicht, dass er als „besonders schwer“ und damit gleichermaßen klassifiziert werden könnte wie ein unmittelbarer Zugriff durch die öffentliche Gewalt auf Kommunikationsinhalte. Der Gesetzgeber habe sich mit der Pflicht zur Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten, einer Verwendungszweckregelung und der strafprozessrechtlichen Erhebungsregelung in dem ihm von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsrahmen gehalten.
Im Rechtsfolgenausspruch hätte es auch auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Würdigung der Senatsmehrheit unter Rückgriff auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegen, dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung zu setzen und die bestehenden Vorschriften in Anlehnung an die Maßgaben der vom Senat erlassenen einstweiligen Anordnungen für vorübergehend weiter anwendbar zu erklären, um nachhaltige Defizite insbesondere bei der Aufklärung von Straftaten, aber auch bei der Gefahrenabwehr zu vermeiden.
5. Auswirkungen
Auch wenn mit Blick auf die festgestellte Nichtigkeit der deutschen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung vorerst die anlassunabhängige Speicherpflicht jedenfalls in Deutschland vom Tisch ist, schließt das Urteil des BVerfG eine Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich aus. Das Urteil stellt insbesondere nicht die Zulässigkeit der EU-Richtlinie in Frage, welche die Grundlage für das Gesetz in Deutschland bildet. Für eine verfassungskonforme Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland hat das BVerfG die Messlatte jedoch hoch gelegt. Im Ergebnis müssten entsprechende Eingriffe an strengste Bedingungen geknüpft werden, die insbesondere Aspekten der Datensicherheit, einer klaren und abschließenden Verwendungsbeschränkung sowie erhöhten Anforderungen an Transparenz und Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend Rechnung tragen.
Die weitere Entwicklung der Vorratsdatenspeicherung bleibt nicht nur in Deutschland, sondern auch in Europa mit Spannung abzuwarten. Nach Berichten des Nachrichtenmagazins Der Spiegel hat die neue EU-Justizkommissarin Viviane Reding angekündigt, die zugrunde liegende EU-Richtlinie grundlegend zu überprüfen. Sie werde sich für das "richtige Gleichgewicht" zwischen der Terrorismusbekämpfung und der Achtung der Privatsphäre einsetzen und die Richtlinie "noch in diesem Jahr auf den Prüfstand stellen".
Das Urteil ist bereits im Volltext abrufbar unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 11/2010 vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08. 1 BvR 263/08, 1 BVR 586/08
Erscheinungsdatum: 03.03.2010
