Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Bundesregierung beschließt Telemediengesetz

Mitte Juni 2006 hat die Bundesregierung den Entwurf eines neuen Telemediengesetzes (TMG) beschlossen, welches das bisherige Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ablösen soll. Das TDG, das TDDSG und der MDStV regeln bislang die Grundsätze der Zugangsfreiheit, der Anbieterkennzeichnung, der Verantwortlichkeit sowie besondere Anforderungen an den Schutz von personenbezogenen Daten. Durch das neue Gesetz sollen die Regelungen zu Telediensten und Mediendiensten unter dem Begriff Telemedien bereichsspezifisch weiter vereinheitlicht werden.

Inhaltlich sollen die geltenden Vorschriften nach der Gesetzesbegründung weitgehend unverändert bleiben, soweit nicht konkreter Handlungsbedarf besteht. Unverändert bleiben insbesondere die Regelungen zur Verantwortlichkeit, obwohl aus Teilen der Internet-Wirtschaft vor dem Hintergrund des Rolex-Urteils des BGH aus dem Jahre 2004 eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit beklagt wurde. Weitgehend unverändert werden auch die datenschutzrechtlichen Regelungen des TDDSG übernommen.

Es erfolgen jedoch auch einige Änderungen:

1. Änderungen ergeben sich hingegen im Bereich der Informationspflichten. Diese sollen entgegen bisheriger Rechtslage sicherstellen, dass zukünftige Informationsangebote, die keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben, nicht zwangsläufig den wirtschaftsbezogenen Informationspflichten des Telemediengesetzes unterliegen. Zu diesem Zweck sieht § 5 TMG eine Ergänzung des bisherigen § 6 TDG vor, wonach es sich bei geschäftsmäßigen Telediensten um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Damit sollen Mediendienste, die ohne den Hintergrund einer wirtschaftlichen Tätigkeit bereitgestellt werden, nicht mehr von den Informationspflichten des TMG erfasst werden.

2. Daneben sieht der Gesetzesentwurf eine neue Vorschrift zum Schutz gegen Spam vor, die bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der kommerziellen Kommunikation durch elektronische Post verbietet und zusätzlich mit einem Bußgeld sanktioniert. Zu diesem Zweck nimmt die Regelung des § 6 TMG die bestehenden Regelungen des § 7 TDG und § 10 Abs. 4 MDStV auf, ergänzt diese jedoch um einen neue Vorschrift in Abs. 2, wonach die Verschleierung von Absenderinformationen sowie die Verschleierung bzw. Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer Nachricht untersagt werden. Die Einhaltung der Vorschriften soll durch die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 1 TMG sichergestellt werden. Die Effektivität der Anit-Spam-Regelung darf allerdings bezweifelt werden, da ein ganz erheblicher Anteil der unerwünschten Werbemails vom Ausland aus verschickt wird und eine Strafe dort kaum vollstreckbar ist. Zudem werden sich „Berufs-Spammer" durch eine Bußgeldandrohung von 50.000,- Euro kaum beeindrucken lassen. Ungeklärt ist auch die Frage, auf welche Weise betreffende Spammer ermittelt werden sollen, wobei gerade die Ermittlung von Spammern aufgrund der Verschleierung ihrer Identität erhebliche Probleme bereitet. Im Ergebnis werden die neuen Spam-Regelungen keine nennenswerten Auswirkungen im Sinne einer Entschärfung des Problems bewirken, zumal bereits vielfältige Regelungen Spam untersagen bzw. sanktionieren (vgl. nur § 7 UWG).

3. Schließlich ist auch im Bereich der weitgehend den bisherigen Regelungen des TDDSG angenäherten Vorschriften über den Datenschutz in den §§ 7 ff. TMG auf einige Änderungen hinzuweisen. So soll vor dem Hintergrund der europäischen Durchsetzungsrichtlinie auch Privaten zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Bestandsdaten (vgl. § 14 Abs. 1 TMG) eingeräumt werden. Dies stellt eine deutliche Entschärfung der ursprünglichen Pläne dar, wonach Auskunftsansprüche für Dritte ohne die Einschränkung hinsichtlich einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum zustehen sollten.

Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Regelungen des Gesetzesentwurfs in Kraft treten werden, kann derzeit nicht sicher vorhergesagt werden. Es dürfte jedoch mit einem eher zügigen Gesetzgebungsverfahren zu rechnen sein.

Der Entwurf des TMG ist einschließlich Begründung abrufbar unter:

http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/elgvg-elektronischer-gesch_C3_A4ftsverkehr-vereinheitlichungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf

Erscheinungsdatum: 26.06.2006