Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und „Kostenfallen“
Unerwünschte Werbanrufe führen zu einer steigenden Belästigung der Verbraucher. Als Reaktion hierauf hat das Bundeskabinett am 30. Juli 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen. Ursprünglich sollte lediglich unerwünschte Telefonwerbung verhindert werden, allerdings enthält der Entwurf nun auch Maßnahmen zur Bekämpfung sogenannter Kostenfallen im Internet, bei denen Verbraucher unbewusst entgeltliche Abonnement-Verträge eingehen.
Schon nach geltendem Recht ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wettbewerbswidrig und somit verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Bei einer Zuwiderhandlung droht eine Inanspruchnahme auf Unterlassung von Seiten der Mitbewerber oder Organisationen wie etwa den Verbraucherschutzverbänden. Darüber hinaus sieht das UWG einen Schadensersatzanspruch vor, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, und bei vorsätzlichem Handeln zudem einen Gewinnabschöpfungsanspruch.
Probleme ergeben sich jedoch daraus, dass die Durchsetzung des geltenden Rechts in der Praxis schwierig ist und sich unseriöse Firmen immer wieder über dieses Verbot hinwegsetzen.
Der Gesetzesentwurf führt zu zahlreichen Verbesserungen für die Verbraucher. Firmen drohen bei unerlaubter Telefonwerbung nun Geldbußen bis zu 50.000,00 Euro. Zudem sind Werbeanrufe nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, solche Anrufe erhalten zu wollen. Außerdem darf bei Werbeanrufen die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden, womit eine Verschleierung der Identität verhindert werden soll. Ein solches Verbot soll im Telekommunikationsgesetz vorgesehen werden und ein Verstoß hiergegen kann zu einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro führen. Verbrauchern soll darüber hinaus die Möglichkeit gegeben werden, Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen zu widerrufen. Dies ist bei allen anderen, am Telefon abgeschlossenen Verträgen bereits möglich.
Auch der Schutz vor am Telefon und im Internet untergeschobenen Verträgen wird durch das neue Gesetz verbessert. So kann der Verbraucher, der über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, die am Telefon oder im Internet abgeschlossenen Verträge künftig widerrufen. Bisher steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasste. Dies wird von unseriösen Firmen gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben.
Ein weiterer Vorteil für den Verbraucher ist, dass die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels künftig die Textform erfordert. Diese Regelung soll verhindern, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen wird nun dem Gesetzgeber zugeleitet. Der Bundesrat wird voraussichtlich bis Mitte September hierzu Stellung nehmen. Im Anschluss hieran wird der Bundestag den Gesetzesentwurf beraten. Mit seinem Inkrafttreten dürfte Anfang 2009 zu rechnen sein, wobei das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Erscheinungsdatum: 08.08.2008
