Dr. Sascha Vander, LL.M.

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BGH zur Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung

Eine Fiktion ordnungsgemäßer Belehrung kommt bei der Verwendung des amtlichen Musters grundsätzlich nur in Betracht , wenn das verwendete Belehrungsmuster der Musterwiderrufsbelehrung vollständig entspricht.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 1.12.2010 zur fernabsatzrechtlichen Musterwiderrufsbelehrung entschieden.

Sachverhalt

In der vom BGH zu entscheidenden Konstellation (Urt. v. 1.12.2010 – Az. VIII ZR 82/10) ging es um die Frage, ob die Verwendung eines Belehrungsmusters, welches in Format und Schriftgröße sowie in sprachlichen Feinheiten von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abwich, die gesetzliche Fiktionswirkung mit der Folge in Anspruch auslösen kann, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht als ordnungsgemäß gilt.

Entscheidung

Der BGH hat im Ergebnis strenge Anforderungen an die – seit Mitte letzten Jahres nicht mehr in der BGB-InfoV, sondern – in § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB normierte Fiktion einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung im Falle der Verwendung des amtlichen Belehrungsmusters (vgl. Anlagen 1 und 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gestellt.

Dem Unternehmer sei eine Berufung auf die Fiktionswirkung jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung vollständig entspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 zur Belehrung über das Rückgaberecht). Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung dürfe zwar gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. (vgl. nunmehr § 360 Abs. 3 Satz 3 BGB) in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen, müsse aber – auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung – deutlich gestaltet sein.

Der BGH hat im Rahmen seiner Entscheidungen zahlreiche Aspekte aufgegriffen, welche in einer Gesamtschau herangezogen wurden:

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten stimme schon inhaltlich nicht vollständig mit Musterwiderrufsbelehrung überein. Es fehlten die im Muster vorgeschriebene Überschrift "Widerrufsbelehrung" und die die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften "Widerrufsrecht", "Widerrufsfolgen" und "finanzierte Geschäfte". Stattdessen enthalte die Widerrufsbelehrung der Beklagten nur die einzige Überschrift "Widerrufsrecht". Durch diese Überschrift werde verschleiert, dass der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht habe, sondern auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung dieses Rechts. Die Belehrung wende sich auch nicht, wie es das Muster vorsehe, konkret an den Adressaten der Belehrung ("Sie"), sondern ist abstrakt formuliert ("Verbraucher"), ohne den Rechtsbegriff "Verbraucher" zu erläutern. Schließlich fehle in der Belehrung über das Widerrufsrecht für finanzierte Geschäfte der zweite Satz des Gestaltungshinweises 9 der Musterbelehrung.

Vor allem aber genüge die Widerrufsbelehrung in ihrer äußeren Gestaltung weder den gesetzlichen Anforderungen noch der Musterwiderrufsbelehrung in der für den Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Zwar dürfe die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen. Dies ändere aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung – auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung – "deutlich gestaltet" sein müsse. Diesem Deutlichkeitsgebot genüge die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht annähernd. Durch das Fehlen der in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Überschrift "Widerrufsbelehrung" werde für den Verbraucher schon nicht hinreichend deutlich, dass die kleingedruckten Ausführungen unter der Überschrift "Widerrufsrecht" eine für den Verbraucher wichtige Belehrung enthalten, und zwar nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten.

Darüber hinaus sei die Widerrufsbelehrung der Beklagten für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar, weil die Schrift extrem klein sei und jegliche Untergliederung des Textes fehle. Es fehlten nicht nur die in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Zwischenüberschriften, sondern auch jegliche Absätze. So werde insbesondere nicht deutlich, dass sich unter der Überschrift "Widerrufsrecht" auch Ausführungen zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften verbergen und an welcher Textstelle die betreffenden Ausführungen beginnen und enden. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt in einer der Musterbelehrung entsprechenden Weise deutlich gestaltet wäre.

Praxisempfehlung

Die Entscheidung des BGH zeigt einmal mehr, dass bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung „kreativen Gestaltungen“ enge Grenzen gesetzt sind. Um die Fiktionswirkung gemäß § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB bei Verwendung der gesetzlichen Musterbelehrung nutzbar machen zu können, ist daher von Abweichungen der Musterwiderrufsbelehrung abzuraten.

Der Vollständigkeit wegen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass derzeit und vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rechtsprechung zum Nutzungsersatz im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts nicht unumstritten ist, ob die noch geltende Fassung der Musterwiderrufsbelehrung die rechtlichen Vorgaben zutreffend abbildet. Bis zur Umsetzung einer Neufassung der Musterwiderrufsbelehrung erscheint es allerdings legitim, das amtliche Muster zu verwenden, zumal andernfalls die interessante Option der Fiktionswirkung bei Verwendung des Belehrungsmusters nicht in Anspruch genommen werden kann.

Erscheinungsdatum: 07.02.2011