
Dr. Sascha Vander, LL.M.
Tel. +49(0)221/9 51 90-60Fax +49(0)221/9 51 90-96
s.vander@cbh.de
BGH zur Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet
Der BGH hatte sich in einer Entscheidung vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 mit der Haftung eines Forumsbetreibers für ehrverletzende Äußerungen Dritter zu befassen und festgestellt, dass eine Haftung des Forumsbetreibers nicht bereits ausscheide, wenn der Urheber des Beitrags selbst bekannt ist. Neben der Haftung des Urhebers sei auch eine Verantwortlichkeit des Forumsbetreibers zu bejahen.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.9.2005 - 12 O 440/04). Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05). Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidung:
Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber könne vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.
Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.
Konsequenzen:
Die Entscheidungsgründe liegen bislang nicht vor, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, welche Bedeutung die Entscheidung des BGH erlangen wird. Da das Gericht jedoch zumindest festgestellt hat, dass eine Haftung des Forumsbetreibers nicht ausgeschlossen ist, selbst wenn der tatsächliche Urheber des Beitrags bekannt ist, dürften die in der Literatur in jüngster Vergangenheit verfolgten Ansätze zur Begrenzung einer Forenhaftung durch namentliche Registrierung der Nutzer nur bedingt hilfreich sein. Selbst wenn der Forenbetreiber - ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken - einen Nutzer als Urheber rechtsverletzender Beiträge namentlich benennen sollte, schließt dies eine eigene Haftung nicht aus.
Damit dürfte das ohnehin schwer kalkulierbare Haftungsrisiko von Forenbetreibern weiter verschärft worden sein. Sollte die Rechtsprechung eine Haftungsprivilegierung von Forenbetreibern weiterhin nur in engen Grenzen zulassen, steht zu befürchten, dass der - regelmäßig für die Meinungsbildung und den Meinungsaustausch wertvolle - Betrieb solcher Foren künftig rückläufig sein könnte.
Erscheinungsdatum: 28.03.2007
