BGH zur presserechtlichen Kennzeichnungspflicht bei sog. Firmenportraits
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Verhandlung am 27.11.2007 mit den Rechtsfolgen einer Missachtung von presserechtlichen Kennzeichnungspflichten auseinandergesetzt.
Die Klägerin - ein Zeitschriftenverlag - hat von dem beklagten mittelständischen Unternehmen ein Entgelt in Höhe von rund 10.000 € für den Abdruck von textbegleitenden Fotos im Rahmen eines so genannten Firmenportraits der Beklagten verlangt. Die Klägerin hatte der Beklagten zunächst nur ein - kostenloses - Interview vorgeschlagen und erst im späteren Schriftwechsel einen Hinweis auf die Kosten der Bildveröffentlichung gegeben, den die Beklagte nach ihrer Darstellung übersehen hatte.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein entgeltlicher Vertrag der Parteien, sein Zustandekommen einmal unterstellt, jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Presserecht nichtig sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Entgeltanspruch zunächst weiterverfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem X. Zivilsenat hat die Klägerin ihre Revision zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass er schon das Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages für problematisch halte, vor allem aber dazu neige, mit dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Pflicht des Verlegers, entgeltliche Veröffentlichungen als Anzeige zu bezeichnen (Kennzeichnungspflicht nach § 10 NW PresseG), anzunehmen, der zur Nichtigkeit des etwaigen Vertrages wegen Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) führen könne.
Da auf diesen Hinweis des Senates eine Rücknahme des Rechtsmittels erfolgte, erging keine weitere Entscheidung (BGH, Az.: X ZR 133/06 und PM 178/2007 v. 27.11.2007).
Fazit:
Der Bundesgerichtshof liegt damit auf der bisherigen strengen Linie der Rechtsprechung zur Schleichwerbung und zu Verstößen gegen die presserechtliche Kennzeichnungspflicht. So hat auch das OLG München in der parallelen Thematik eines Vertrages über ein sog. Product Placement neben einem Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG auch eine Nichtigkeit des Vertragsabschlusses selbst gem. § 134 BGB bejaht, und zwar mit der weiteren möglichen Rechtsfolge, dass eine Rückforderung des Geleisteten gem. § 817 S.2 BGB wegen beiderseitiger Kenntnis von dem Gesetzesverstoß ausgeschlossen ist (vgl. hierzu OLG München, Urt. vom 06.02.2006, Az. 29 U 4412/05).
Erscheinungsdatum: 07.12.2007

