
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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BGH zur Patentfähigkeit der Windows-Dateiverwaltung
Der X. Zivilsenat des BGH hat die Gültigkeit eines zu Gunsten von Microsoft erteilten europäischen Patents bestätigt und die gegenläufige Entscheidung des BPatG aufgehoben.
Sachverhalt
Das europäische Patent 618 540 betrifft das Problem, dass Programme, die aus Gründen geringer Speicherkapazität oder beschränkter Rechenleistung nur mit vergleichsweise kurzen Dateinamen zu arbeiten vermögen, auch in Computersystemen eingesetzt werden sollen, die nahezu beliebig lange Namen zur Kennzeichnung einer Datei zulassen. Bekanntes Beispiel für eine Beschränkung der Anzahl von Zeichen für den Namen einer Datei ist das Betriebssystem MS-DOS mit seinem Dateisystem FAT, das nur Dateinamen mit maximal 8 Zeichen zulässt (8.3-Konvention). Die Lehre des Patents erlaubte Microsoft ab WINDOWS 95 die Einführung des Dateisystems VFAT. Dieses System gestattet lange Dateinamen und ist dennoch mit dem FAT-Dateisystem kompatibel. Die Lösung basiert auf einer im FAT-Dateisystem möglichen Belegung des Dateiattributfeldes bei der Speicherung eines langen Namens, die bewirkt, dass bei der Datenverarbeitung mit diesem System der Namenseintrag ignoriert wird.
Das Bundespatentgericht (2 Ni 2/05 vom 26. Oktober 2006) hatte die Lehre im Hinblick darauf als nicht erfinderisch angesehen, dass das ROCK RIDGE INTERCHANGE PROTOCOL für den damals bei CD-ROM maßgeblichen ISO 9660- Standard die 8.3-Beschränkung überwunden hatte.
Entscheidung
Der BGH vermochte dem nicht beizutreten, weil er – sachverständig beraten – dem erteilten Patentanspruch einen anderen Sinngehalt als das BPatG entnommen hat. Hiernach lehre das Microsoft-Patent, zwei eigenständige Verzeichniseinträge (einer mit einem kurzen Namen, einer mit einem langen Namen) zu speichern. Das ROCK RIDGE INTERCHANGE PROTOCOL unterscheide sich hiervon, weil bei Befolgung beide Namen in ein und demselben Verzeichniseintrag enthalten seien. Für die Erfinder des Patents hätten sich deshalb andere Probleme bei der Überwindung der 8.3-Restriktion ergeben.
Anmerkung
Auch wenn die Entscheidung des BGH keine grundlegenden neuen Erkenntnisse im Bereich der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen zu Tage gefördert hat, belegt das Urteil erneut die grundsätzliche Bedeutung von „Softwarepatenten“. Obwohl die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen nach wie vor national wie international hoch umstritten ist, verfolgen zahlreiche Unternehmen eine erfolgreiche Schutzstrategie für entwickelte Softwarelösungen. Soweit sich Softwarelösungen im Kontext der Lösung eines technischen Problems bewegen (zum sog. Technizitätserfordernis vgl. jüngst BGH, Urteil vom 20.1.2009, GRUR 2009, 479 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten), sollten mit Blick auf den beschränkten urheberrechtlichen Schutzumfang für Software Fragen eines etwaigen Patentschutzes sorgfältig geprüft werden.
Die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen wurde zudem erst unlängst durch einen Beschluss der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 12. Mai 2010, Az. G 0003/08 gestärkt. Das EPA hatte sich in dem Verfahren insbesondere mit dem Problem des bislang mangelnden einheitlichen Verständnisses für die Abgrenzung zwischen – nicht schutzfähigen – „Computerprogrammen als solchen“ und Anwendungen patentierbarer technischer Lösungen zu befassen. Im Ergebnis stellte das EPA klar, dass es davon ausgeht, dass auf Basis der bestehenden Systeme und insbesondere der Kriterien für die Bewertung des erforderlichen erfinderischen Schritts eine hinreichende Basis zur Beurteilung einer Patentierbarkeit auch computerimplementierter Erfindungen bestehe. Die Entscheidung des EPA kann unter http://www.epo.org/ in englischer Sprache abgerufen werden.
Quelle: PM des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2010, Urteil vom 20. April 2010 - X ZR 27/07
Erscheinungsdatum: 17.05.2010
