Dr. Sascha Vander, LL.M.

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BGH zur Anbieterkennzeichnung im Internet

In einer Entscheidung vom 20.07.2006 – Az. I ZR 228/03 hat der BGH in mehrfacher Hinsicht zur in der Praxis vielfach problematischen Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG Stellung genommen. Neben Ausführungen zu Art und Weise der Erfüllung der Pflichtinformationen bekannte sich der BGH zu der Ansicht, dass § 4 Nr. 11 UWG Verstöße gegen § 6 TDG erfasse und damit wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche eröffne.

Im konkreten Fall wurde eine gewerbliche Website betrieben, die einen als „Kontakt“ bezeichneten Link enthielt, unter welchem dann ein weiterer Link mit der Bezeichnung „Impressum“ verwendet wurde, der die gemäß § 6 TDG erforderlichen Pflichtinformationen enthielt.

Eingangs der Entscheidung widmete sich das Gericht der wettbewerbsrechtlichen Relevanz etwaiger Verstöße gegen § 6 TDG. Entsprechende Verstöße stellen nach Ansicht des Gerichts einen Fall von § 4 Nr. 11 UWG dar. Als Verbraucherschutzvorschrift komme der Regelung des § 6 TDG eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu. Verstöße gegen § 6 TDG wurden bislang recht kontrovers diskutiert, insbesondere ob jedweder Verstoß zur Anwendbarkeit von § 4 Nr. 11 UWG führte. Das Gericht ist auf den entsprechenden Streit nicht weiter eingegangen, sondern hat sich mit einem Verweis auf die zustimmenden Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur begnügt.

Die weiteren Entscheidungsgründe sind der Frage ordnungsgemäßer Anbieterkennzeichnung gewidmet. In diesem Rahmen stellte der BGH fest, dass die Bezeichnung eines Links mit „Kontakt“ oder „Impressum“ als Link für die Anbieterkennzeichnung nicht zu beanstanden sei. Dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den genannten Begriffen Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Aufgrund dieser durchgesetzten Verkehrsauffassung seien die Anbieterinformationen insoweit auch „leicht erkennbar“ dargestellt. Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass bei einigen Anbietern mittels „Kontakt“-Link nicht die vollständigen Anbieterkennzeichnungen, sondern lediglich ein E-Mail-Formular abrufbar sei. Der BGH nahm auch Stellung zur Frage der unmittelbaren Erreichbarkeit. Für diese reiche es aus, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden könne. Die Angaben müssten jedenfalls ohne langes Suchen auffindbar sein. Hierbei erfordere das Erreichen einer Internetseite mit der Anbieterkennzeichnung über zwei Links regelmäßig kein derart langes Suchen. Schließlich grenzte der BGH die Anbieterinformation gemäß § 6 TDG von Pflichtangaben im Fernabsatz gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ab. Nach Ansicht des Gerichts müssten die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV aufgeführten Informationen weder in einem online-Bestellformular aufgelistet noch im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen wären, sei im Gesetz nicht vorgeschrieben, vielmehr sei lediglich eine „klare und verständliche Information“ erforderlich. Dafür könne es jedoch ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben durch einen Link vom Verbraucher aufgerufen werden könnten.

Der Entscheidung des BGH ist ganz überwiegend zuzustimmen. Insbesondere die Ausführungen zur Art und Weise der Anbieterkennzeichnung sind nicht zu beanstanden. Die Verwendung des Links „Kontakt“ ist in der Tat als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung zu verstehen. Auch die unmittelbare Erreichbarkeit der Angaben gemäß § 6 TDG durch zwei Links ist zumutbar und ausreichend. Dennoch sind Anbieter gut beraten, bereits auf der Startseite deutlich auf ein „Impressum“ hinzuweisen, um etwaige Streitigkeiten über die leichte Erkennbarkeit gar nicht erst entstehen zu lassen. Die Ausführungen des Gerichts zu den parallelen Informationspflichten nach fernabsatzrechtlichen Bestimmungen überzeugen ebenfalls, da kein Grund dafür ersichtlich ist, die sich in Teilbereichen überschneidenden Informationen gemäß § 6 TDG und § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV doppelt wiederzugeben, jedenfalls dann nicht, soweit die jeweils strengeren Vorgaben an die Erreich- und Erkennbarkeit eingehalten werden. Leider hat das Gericht keine ausführliche Stellungnahme zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit von Bagatellverstößen gegen § 6 TDG (etwa die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer) abgegeben, so dass wohl davon auszugehen ist, dass bei Verletzung von § 6 TDG stets und ohne Rücksicht auf die konkret verletzte Informationspflicht eine Wettbewerbswidrigkeit gemäß § 4 Nr. 11 UWG anzunehmen ist.

Erscheinungsdatum: 03.11.2006