
Andrea Renvert, LL.M.
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BGH und Übersetzerhonorare - Destructive Emotions
Der I. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von Übersetzern (BGH, Urteil v. 7.10.2009 – I ZR 38/07 - Talking to Addison; vgl. CBH-Newsletter v. 7.10.2009) bestätigt und fortgeführt.
Sachverhalt
Der klagende Übersetzer hatte sich gegenüber dem beklagten Verlag im Oktober 2002 zur Übersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Er räumte dem Verlag umfassende Nutzungsrechte an seiner Übersetzung ein und erhielt im Gegenzug das vereinbarte Honorar von 19 € für jede Seite des übersetzten Textes. Darüber hinaus wurde ihm für den Fall, dass mehr als 15.000 Exemplare der Hardcover-Ausgabe verkauft werden, ein zusätzliches Honorar von 0,5% des Nettoladenverkaufspreises zugesagt. An den Erlösen des Verlags aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen war er nach dem Vertrag mit 5% des Nettoverlagsanteils zu beteiligen.
Nach der seit Juli 2002 geltenden Regelung im Urheberrechtsgesetz (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG) kann der Urheber - dazu zählt auch der Übersetzer - für die Einräumung von Nutzungsrechten zwar grundsätzlich nur die vereinbarte Vergütung verlangen. Ist die vereinbarte Vergütung jedoch nicht angemessen, kann er von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen.
Der Kläger war vorliegend der Ansicht, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Infolgedessen hat er von der Beklagten eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und sprach dem Kläger eine weitergehende Vergütung zu.
Entscheidung
Der Kläger hat nach Ansicht des BGH gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Änderung des Übersetzervertrages.
Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, denen für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt wird, sind daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen.
Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von Übersetzern v. 07.10.2009 bestätigt (I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison).
Darüber hinaus hat der BGH klargestellt, dass die zusätzliche Vergütung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen ist und ferner deutlich gemacht, dass nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite von Seitenhonoraren liegt, die im Einzelfall als üblich und angemessen anzusehen sind, eine Erhöhung oder Verringerung des Prozentsatzes der zusätzlichen Vergütung rechtfertigt.
Zu guter letzt hat der BGH festgestellt, dass ein solcher Übersetzer zeine angemessene Beteiligung an Erlösen beanspruchen kann, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Dazu gehören etwa die wirtschaftlich bedeutsamen Erlöse des Verlags aus der Vergabe von Lizenzen für Taschenbuchausgaben des Werkes. Der BGH hat - abweichend von seiner früheren Rechtsprechung – außerdem entschieden, dass dem Übersetzer grundsätzlich eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen zusteht.
(Quelle: PM des BGH zum Urteil vom 20.01.2011 - I ZR 19/09 - Destructive Emotions)
Erscheinungsdatum: 26.01.2011
