
Dr. Markus Ruttig
Tel. +49(0)221/9 51 90-86Fax +49(0)221/9 51 90-96
m.ruttig@cbh.de
BGH setzt der Veröffentlichung von Prominenten-Urlaubsfotos Grenzen
Der BGH hatte am 1. Juli 2008 über Revisionen von Prinzessin Caroline von Monaco (Az. VI ZR 67/08) sowie Sabine Christiansen (Az. VI ZR 243/06) zu entscheiden und betonte abermals, dass Bilder von Prominenten in der Presse nur abgedruckt werden dürfen, wenn sie zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen können.
Die Zeitschrift „7 Tage" hatte unter der Überschrift „In Carolines Bett schlafen" einen Artikel veröffentlicht, der sich damit beschäftigte, dass „die Reichen und Schönen" ein gewandeltes Konsumverhalten an den Tag legen, indem sie ungenutzte Immobilien vermieten. In diesem Artikel wurde über die Vermietung der Ferienvilla des Ehemannes von Prinzessin Caroline in Kenia berichtet, u. a. entsprechend mit einer Aufnahme von Caroline und Ernst August von Hannover bebildert. Das Foto war während eines Urlaubsaufenthaltes des Ehepaares entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen und festgestellt, dass sich Prominente die Veröffentlichung von Urlaubsfotos gefallen lassen müssen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Berichterstattung mit Nachrichtenwert erfolgt. Der vorliegende Artikel könne, so die Richter, zu einer Debatte von öffentlichem Interesse führen, was die Beifügung des Fotos der Klägerin auch ohne deren Einwilligung gestatte. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin müsse in diesem Fall gegenüber der Pressefreiheit der Beklagten zurücktreten. Im zweiten Fall ging es um Bilder in der Zeitschrift „Bild der Frau", welche die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Christiansen, mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen auf Mallorca zeigten. Dieses Foto und der dazugehörige Text waren auf einer Seite mit weiteren Fotos mit der Überschrift „Was jetzt los ist auf Mallorca" abgebildet. Im Text hieß es: „ARD-Talkerin (…) beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx." Der Revision von Sabine Christiansen gab der BGH mit der Begründung statt, dass der Nachrichtenwert der Berichterstattung keinerlei Orientierungsfunktion bezüglich einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte besitze. Die Berichterstattung diene ausschließlich der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses der Leser und rechtfertige es nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen. Fazit: Im Ergebnis hat es damit die Presse bis zu einem gewissen Grad selber in der Hand, etwa durch Bildunterschriften oder eben durch eine entsprechende redaktionelle Einbettung der Bilder in einen Artikel, dafür zu sorgen, dass nicht der Eindruck entsteht, die Bilder dienten alleine der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser, wie es der 6. Senat in der zweiten Angelegenheit angenommen hat. Weiterhin dürfte künftig verstärkt eine Rolle spielen, ob es sich um Bilder handelt, die in Situationen aufgenommen worden sind, in denen der Abgebildete damit rechnen musste, fotografiert zu werden.
Die Urteile des BGH zeigen, dass der BGH weiterhin bestrebt ist, die Anregungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Bundesverfassungsgerichts aus den Caroline-Entscheidungen umzusetzen. Die Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits bedarf auch künftig der Feinjustierung durch die Gerichte. Dies dürfte sich am ehesten durch die Bildung bestimmter Fallgruppen bewerkstelligen lassen. Wirklich sicher ist bislang nur, dass sich die deutschen Gerichte von der Figur der „absoluten Person der Zeitgeschichte" verabschiedet haben und nunmehr sofort in die Abwägung der sich gegenüber stehenden Grundrechtspositionen eintreten. Dabei berücksichtigt die Rechtsprechung immer stärker (und zum Teil sehr restriktiv) den Grad des öffentlichen Interesses der Berichterstattung bzw. Bildnisveröffentlichung.
Erscheinungsdatum: 07.08.2008
