Dr. Sascha Vander, LL.M.

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BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist auch dann nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die "Sonderkündigung" des Vertrags.

Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Kläger kein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB zustand.

Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trage grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

Hinzu trete im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere auch die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

Anmerkung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist unter rechtlichen Gesichtspunkten konsequent und berücksichtigt in der Sache zutreffend das Verwendungsrisiko vertraglicher Leistungen.

Kunden von Telekommunikationsunternehmen ist vor diesem Hintergrund dringend zu raten, die Geschäftsbedingungen der Anbieter etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. Es bestehen zahlreiche Angebote am Markt, die gerade für den Fall eines Umzugs und mangelnder Versorgungsmöglichkeit am neuen Wohnort Sonderkündigungsrechte zugunsten des Kunden vorsehen. Ob die Anbieter betreffende Regelungen vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung künftig ändern werden, bleibt abzuwarten, zumal die Aufrechterhaltung betreffender Regelungen durchaus werbewirksam und unter dem Gesichtspunkt der Kundenfreundlichkeit als Vertriebsargument zu überdenken ist.

Quelle: Pressemitteilung des BGH zu Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10

Erscheinungsdatum: 22.11.2010