
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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BGH-Entscheidung zu Verträgen über R-Gespräche
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikations-Dienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Vergütungspflicht für entgeltpflichtige R-Gespräche zu befassen (BGH, Urteil vom 16.03.2006 – III ZR 152/05).
Bei R-Gesprächen erfolgt ein kostenloser Anruf durch den Nutzer des R-Gesprächs-Dienstes, welchen der Empfänger des Anrufs kostenpflichtig annehmen kann. Bei diesen Diensten trägt also nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten des Telefonats. Im konkreten Fall wählte der Anrufer eine kostenlose, mit der Ziffernfolge 0800 beginnende Rufnummer der Klägerin sowie die Nummer des Anschlusses, mit dem das Gespräch geführt werden sollte und sprach seinen Namen. Die Klägerin stellte sodann nach Annahme des Gesprächs – insoweit war die Annahme nach einer geschalteten Bandansage, mittels welcher auf die Kosten hingewiesen wurde, durch Bestätigung der Tasten 1 und 2 erforderlich – die Verbindung her. Gegen die Entgeltforderung der Klägerin hat sich die beklagte Anschlussinhaberin, über deren Anschuss das R-Gespräch angenommen wurde, mit der Begründung gewehrt, die Telefonate habe ihre seinerzeit 16-jährige Tochter geführt, ohne hierfür eine Erlaubnis gehabt zu haben.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil, welches eine Zahlungspflicht unter Hinweis auf die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht bejahte, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass über die Behauptung der Beklagten, nicht sie selbst, sondern ihre Tochter habe die Telefonate geführt, Beweis zu erheben ist.
Nach Auffassung des BGH werde zwar aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sogar hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV). Gleichwohl hafte die Beklagte nicht, falls ihre Tochter die R-Gespräche geführt hat. Den Anschlussinhaber treffe keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern.
Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen seien zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar. Dies möge sich ändern, wenn der Anschlussinhaber, wie es ein Gesetzentwurf (Hinweis: Gesetzesentwurf zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften von Ende Januar 2003, welcher sich an in der letzten Legislaturperiode eingebrachten Entwürfen orientiert; vgl. BT-Drs. 15/5213, BR-Drs. 92/05) vorsieht, die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, ihrer Tochter vorsorglich die Entgegennahme von R‑Gesprächen zu verbieten, da dieser Dienst und dessen hohe Kostenträchtigkeit im maßgebenden Zeitraum (Juni 2003) nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einem durchschnittlichen Telefonanschlussinhaber nicht geläufig sein mussten.
Die Entscheidung des BGH ist in gewissem Zusammenhang mit dem Dialer-Urteil des gleichen Senats (BGHZ 158, 201) zu sehen, in welchem das Gericht eine Haftung des Anschussinhabers für durch Dialer ungewollt hergestellte Verbindungen und die entstehenden Kosten verneinte. Insgesamt passt sich die Entscheidung der Tendenz der untergerichtlichen Rechtsprechung an, welche bereits mehrfach eine Haftung des Anschlussinhabers für nicht durch den Anschussinhaber angenommene R-Gespräche abgelehnt hat (vgl. aus jüngerer Zeit AG Kassel, Urteil vom 13.05.2005, NJW-RR 2005, 1142). Aus Verbrauchersicht ist das Urteil des BGH zu begrüßen, während die Telekommunikationsanbieter zumindest in einem Teilbereich nicht länger auf die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht verweisen können, die von der Rechtsprechung regelmäßig bei der Nutzung eines Netzanschlusses durch Dritte herangezogen wurden.
Vgl. auch: Pressemitteilung des BGH Nr. 44/2006
Erscheinungsdatum: 30.03.2006
