
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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BGH entscheidet über in Mobilfunkverträgen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der III. Zivilsenat des BGH hat über diverse Klauseln in AGB eines Telefondienstvertrages entschieden und zu Fragen der Haftung des Anschlussinhabers sowie der Sperre von TK-Anschlüssen bei Zahlungsverzug Stellung genommen.
Sachverhalt
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. beanstandete u. a. drei Klauseln der von der Beklagten - einem Telekommunikationsunternehmen - in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dabei handelte es sich um folgende, auszugsweise wiedergegebene Klauseln:
7. Nutzung durch Dritte
7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch […] unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
7.3 Nach Verlust der […] Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei […] angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen […] den Zugang vermittelt.
11. Verzug
11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann […] den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.
Entscheidung
Die Entscheidung des BGH betrifft mit den Bereichen Haftung des Anschlussinhabers und Berechtigung zur Sperre zentrale Aspekte der vertraglichen Ausgestaltung eines Telefondienstvertrages.
1. Haftung des Anschlussinhabers
Der BGH bewertete die Klauseln Nrn. 7.2. und 7.3. der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Haftung des Anschlussinhabers als wirksam.
Der Senat hat die Bestimmungen als Vergütungsregelungen angesehen und hiervon ausgehend keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten festgestellt. Bei der Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen handele es sich um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Die Beklagte nehme von der konkreten Person des die Mobilfunkdienstleistung Abrufenden keine Kenntnis. Sie könne deshalb nicht beurteilen, ob das Abrufen der Mobilfunkdienstleistung mit Billigung des Kunden erfolgt. Sie müsse sich darauf verlassen können, dass dieser beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen treffe, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunkdienstleistungen erhielten.
Vom Mobilfunkkunden zu verlangen, nach seinen Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung Dritter zu unterbinden, benachteilige diesen nicht unangemessen. Eine andere Frage sei, wie die Sorgfaltspflichten, die dem Kunden in seiner Risikosphäre oblägen, im Einzelnen beschaffen seien. Den besonderen Gefährdungen, etwa hinsichtlich des Verlusts der SIM-Karte, gegebenenfalls einschließlich des Mobiltelefons, die sich gerade aus dem Umstand ergäben, dass die Mobilfunkdienstleistung an jedem Ort und damit auch außerhalb der geschützten Sphäre der Wohnung des Anschlussinhabers zur Verfügung stünden, könne dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden nicht überspannt werden. Dies stelle jedoch die Wirksamkeit der fraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Blickwinkel einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden des Beklagten nicht in Frage.
Der Klausel Nr. 7.3. hat der Bundesgerichthof nur eine zeitliche Begrenzung der vom Kunden zu zahlenden Entgelte im Fall des Verlustes der SIM-Karte entnommen, was diesen deshalb nicht benachteilige, sondern seine Zahlungspflichten begrenze.
2. Anschlusssperre
Die Klausel Nr. 11.2 über die Berechtigung zur Anschlusssperre hat der BGH hingegen für unzulässig erachtet. Die Regelung halte einer Inhaltskontrolle nicht stand und sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Klausel Nr. 11.2 benachteilige die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen.
Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stelle der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen stehe der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen stehe. Dies könne bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden.
Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten.
Bewertung
Die Entscheidung des BGH stellt im Ergebnis keine Überraschung dar, sondern entspricht dem Grunde nach den bereits den in den Bestimmungen des TKG angelegten gesetzlichen Wertungen. Dies gilt für die allgemeine Haftungsregelung gemäß § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG ebenso wie für die Frage der Zulässigkeit einer Anschlusssperre wegen Zahlungsverzuges gemäß § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG.
BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 35/10
Quelle: BGH-Pressemitteilung Nr. 31/2011 vom 17.02.2011
Erscheinungsdatum: 02.03.2011
