Dr. Ingo Jung

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BGH – Zur Verantwortlichkeit für Preisvergleichslisten

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Frage Stellung genommen, wann ein Händler für Preisangaben in einer Preisvergleichsliste eines Suchmaschinenanbieters verantwortlich gemacht werden kann.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler dazu verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Die zum Kaufpreis hinzu-kommenden Versandkosten dürften nicht erst auf der Eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über einen Link in einer Preissuchmaschine erreicht werden kann (vgl. BGH GRUR 2010, 251 – Versandkosten bei Froogle I, CBH News vom 25.08.2009)

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall unterhielt ein Unternehmen einen Online-Shop, in dem unter anderem Digitalkameras im Wege des Versandhandels angeboten wurden. Auf der Internetseite einer Preissuchmaschine wurde für eine von dem Unternehmen angebotene Kamera mit einem Preis von 249,01 Euro geworben. Folgte man dem Link zum Online-Shop des Unternehmens wurde die Kamera tatsächlich zu einem Preis von 259,00 Euro zzgl. Versandkosten angeboten. Dazu kam es, da das Unternehmen dem Betreiber der Suchmaschine den – von ihr zunächst auch tatsächlich geforderten – Kaufpreis der Kamera mitteilte. Dieser hat den mitgeteilten Preis unverändert in die Suchmaschine eingestellt.

Zu einem späteren Zeitpunkt hat das Unternehmen den Kaufpreis heraufgesetzt, obwohl in der Suchmaschine noch der niedrigere Preis angezeigt war. Dies führte dazu, dass der in der Suchmaschine ange-geben Preis der Kamera bis zur folgenden Nacht unterhalb des Preises lag, den das Unternehmen tatsächlich verlangt hat.

In Fortführung seiner Rechtsprechung zu Preissuchmaschinen stellte der BGH im vorliegenden Fall fest, dass die Werbung des Unternehmens gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV verstößt. Das Unternehmen hätte bereits auf der Seite der Preissuchmaschine angeben müssen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.


Weiterhin sei die von dem Unternehmen zu verantwortende Werbung mit einem geringeren als dem tatsächlich geforderten Preis nach § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG irreführend. Der BGH entschied in diesem Fall, dass das Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für sein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten haftet. Das Unternehmen sei als Täter § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG dafür verantwortlich, dass in der Suchmaschine für die fragliche Kamera ein Preis angegeben war, der niedriger war als der Preis, den es in seinem Online-Shop tatsächlich verlangt hat. Die Anzeige des Preises geschah allein durch die Mitteilung des Unternehmens an den Suchmaschinenbetreiber, der diesen ohne Änderung übernahm. Da das Unternehmen somit die Abweichung der Preise zwischen Suchmaschine und eigenem Online-Shop selbst herbeigeführt hat, komme es auch insoweit nicht darauf an, ob das Unternehmen für das Verhalten des Betreibers der Suchmaschine nach § 8 Abs. 2 UWG hafte.


Das Unternehmen kannte die Abläufe der Preissuchmaschine. Es machte deshalb ohne Erfolg geltend, dass Preisänderungen nur einmal täglich um 2 Uhr nachts ins System übernommen würden. Das Unternehmen hätte in Kenntnis dieser Abläufe eine Abweichung durch eine spätere Anhebung des Preises verhindern können. Eine frühere Preiserhöhung war auch nicht zwingend erforderlich.

Fazit:


Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass die Suchergebnisse von Preissuchmaschinen für die Verbraucher aktuelle Preise anzeigen sollen. Dem Erschleichen einer hohen Position in der Liste durch niedrige Preise, die aber alsbald im eigentlichen Online-Shop des Händlers wieder heraufgesetzt werden, schiebt der BGH deutlich einen Riegel vor. Er bestätigt somit die Erwartung der Verbraucher, dass die in einer Preissuchmaschine im Internet angegebenen Preise aktuell seien sollen.

(BGH, Urteil vom 18.03.2010, Az.: I ZR 16/08 - Versandkosten bei Froogle II ) 

Erscheinungsdatum: 22.10.2010