
Dr. Marie Teworte-Vey
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BGH – Zulässigkeit von kritischen Äußerungen über ein Unternehmen
Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 03.02.2009 (Az. VI ZR 36/97) mit dem Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen, sowie insbesondere der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu befassen.
Klägerin in dem dortigen Fall war die Betreiberin des Flughafens Frankfurt a.M. Diese hatte eine Beteiligung an einem Unternehmen erworben, das ein neues Passagier-Terminal auf dem internationalen Flughafen von Manila errichte sollte. Im Zusammenhang mit diesem Vorgang hatte die Beklagte, eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft auf ihrer Internetseite über ein Dokument mit dem Titel „Der Fraport-Manila-Skandal und seine öffentliche Wahrnehmung in Deutschland“ veröffentlicht, in dem es u.a. heißt:
„Der schier unglaubliche Fraport-Skandal scheint zur Freude der für den riesigen Schaden Verantwortlichen in Vorstand und Aufsichtsrat in den deutschen Medien schon in Vergessenheit geraten zu sein. Es wäre aber im öffentlichen Interesse zu wünschen, dass dieser Sumpf an Lügen, Täuschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei und Korruption endlich aufgemischt wird. Leider schafft die Zeit für die Fraport-Übeltäter.“
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung dieser Äußerungen in Anspruch. Der BGH entschied, dass der Klägerin keine Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht zustehen.
Der BGH bestätigte insoweit seine ständige Rechtsprechung, wonach es für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts bedarf. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist und darf nicht aus dem Kontext gelöst oder einer isolierten Betrachtung zugeführt werden. Sofern Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung fielen, werde eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die auf der Internetseite der Beklagten verbreiteten Äußerungen dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen seien, da es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äußerungen gehandelt habe, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt werden.
Der beanstandete Artikel habe sich insgesamt mit einem wirtschaftlichen Vorgang in einem Unternehmen auseinandergesetzt, das teilweise im Staatseigentum steht und in dem Manila-Airport-Projekt insgesamt 500 Mio. US$ verloren haben soll. Unter diesen Umständen habe es sich um Äußerungen gehandelt, die durch Elemente der Stellungnahme geprägt gewesen seien und daher am Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit teilnehmen. Dies gelte auch hinsichtlich des Vorwurfs der „Korruption“, da die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel zunächst nur die subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringe und der Vorwurf nicht stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt gewesen sei.
Bei der danach gebotenen Gesamtabwägung, bei der alle betroffenen Interessen und Grundrechtspositionen zu berücksichtigen seien, stellen sich die von der Beklagten gewählten Äußerungen im Gesamtkontext noch als zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar.
Zunächst handele es sich nicht um unzulässige Schmähkritik. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt werde. Eine Äußerung nehme daher erst dann den Charakter einer unzulässigen Bewertung als Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Herabwürdigung einer Person im Vordergrund stehe, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Davon könne in dem streitgegenständlichen Fall keine Rede sein.
Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen sei und es sich um Fragen von öffentlichem Interesse handele, die zudem von erheblichem Gewicht seien. Im Hinblick darauf, dass an dem Unternehmen der Klägerin teilweise öffentliches Eigentum bestehe und der Aufsichtsrat teilweise mit Politikern und Gewerkschaftsfunktionären besetzt sei, müsse die Klägerin unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit dürfe daher nicht durch einen Unterlassungsanspruch eingeschränkt werden.
Erscheinungsdatum: 18.06.2009
