
Dr. Marie Teworte-Vey
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BGH – DENIC ist in Fällen eindeutigen Missbrauchs zur Löschung von Domainnamen verpflichtet
Der BGH hat einen Anspruch des Verletzten gegen die zentrale Registrierungsstelle DENIC eG auf Aufhebung der Registrierung von Domainnamen bejaht, sofern ein entsprechender Hinweises durch den Verletzten erteilt wurde und es sich um eine offenkundige Namensrechtsverletzung verhandelt.
Gegenstand des Rechtstreits ist die Domain „www.regierung-oberfranken.de“ sowie sechs weitere Domainnamen, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils eines der insgesamt sieben Regierungsbezirke Freistaates Bayern gebildet und durch mehrere Unternehmen mit Sitz in Panama unter der Top-Level-Domain „de“ registriert wurden.
Gegen diese Registrierung wendet sich der Freistaat Bayern, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. "regierung.oberfranken.bayern.de"). Mit der Begründung, es liege eine offenkundige Namensrechtsverletzung vor, hat der Freistaat Bayern die zentrale Registrierungsstelle DENIC eG, welche die Aufgaben der Registrierung der „de“-Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, auf Aufhebung der Registrierung der Domainnamen in Anspruch genommen.
Nachdem bereits das LG und OLG Frankfurt am Main der Klage stattgegeben hatten, hat auch der BGH den Anspruch des Klägers auf Löschung der in Rede stehenden Domainnamen mit Urteil vom 27.10.2011 (Az. I ZR 131/10) bejaht.
Unter Verweis auf seine Entscheidung "ambiente.de" (Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99 - BGHZ 148, 13) hat der BGH zunächst festgestellt, dass zwar grundsätzlich nur eingeschränkte Prüfungspflichten der DENIC bestehen. So müsse insbesondere bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolge, keinerlei Prüfung erfolgen. Auch wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, sei sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar sei.
Diese Voraussetzungen hielt der BGH im Streitfall für erfüllt. Die Domainnamen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen habe, seien offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Daher könne auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfüge, aufgrund eines entsprechenden Hinweises ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.
Quelle: BGH, PM Nr. 172/2011 vom 27.10.2011
Erscheinungsdatum: 09.11.2011
