BGH - Zur sekundären Darlegungslast des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform im Unterlassungsklageverfahren wegen Verletzungen des Namensrechts
Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung „Namensklau im Internet“ mit Fragen der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Störerhaftung eines Telemedienanbieters befasst.
Nach den Grundsätzen der Entscheidung „Internet-Versteigerung I“ (BGH, BGHZ 158, 236) kann der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen der Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrechts als Störer in Anspruch genommen werden, wenn ihm ein Verletzungsfall bekannt wird und er außer der unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebotes nicht auch die ihm technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Verletzungen kommt.
Im nunmehr zu entscheidenden Fall hatte sich ein Dritter unter dem bürgerlichen Namen des Klägers sowie dessen Anschrift, Geburtsdatum und E-Mailadresse bei eBay angemeldet und über diesen Account Plagiate von Markenpullovern zum Verkauf angeboten. Nachdem der Kläger aufgrund von Beschwerden seiner vermeintlichen Kunden hiervon erfahren und eBay informiert hatte, veranlasste eBay eine sofortige Sperrung des Accounts. In der Folgezeit kam es jedoch zu weiteren Anmeldungen unter anderen eBay-Nutzerbezeichnungen, die ebenfalls unter Verwendung der Daten des Klägers registriert wurden. Der Kläger nahm daraufhin eBay darauf in Anspruch, es zu unterlassen, andere Teilnehmer als ihn selbst unter seinem Namen und seiner Anschrift zum Internethandel auf der Auktionsplattform zu registrieren und zum Handel zuzulassen.
Zu entscheiden war deshalb die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eBay alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um weitere Verletzungen der Rechte des Klägers zu verhindern. Hierzu hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so dass die Sache zurückzuverweisen war.
In diesem Zusammenhang formulierte der BGH folgenden Leitsatz:
„Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung "Internet-Versteigerung I" (BGH, 11. März 2004, I ZR 304/01, BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.“
Quelle: Urteil v. 10.04.2008, Az: I ZR 227/05
Rechtsanwalt Niklas Kinting
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Erscheinungsdatum: 23.10.2008

