Dr. Markus Ruttig

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BGH - Keine Urheberrechtsverletzung durch Hyperlink

Bereits im Paperboy-Urteil hatte der BGH festgestellt, dass das Setzen von Hyperlinks grundsätzlich keine Rechtsverletzung darstellt, weil die Verlinkung von Webseiten ein wesentliches Funktionsmerkmal des Internets ist.

Hier aber lag der Fall anders, weil sich der klagende Internetseitenbetreiber einer technischen Schutzmaßnahme bediente, um den öffentlichen Zugang zu seiner Website nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen. Ein Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, greift in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nach § 19a UrhG ein, so der BGH in der Entscheidung Session-ID (Urteil v. 29.4.2010, AZ. I ZR 39/08).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin bietet auf ihrer Internetseite Stadtpläne zum Abruf an. Für Privatnutzer ist dieser Dienst grundsätzlich unentgeltlich. Bei einer kommerziellen oder dauerhaften Nutzung verlangt die Klägerin hingegen seit dem 01.01.2003 Lizenzgebühren. Seitdem ist der Zugang zu den Kartenausschnitten nur bei Verwendung einer sog. Session-ID möglich, die bei einem Aufruf der Startseite verteilt wird und zeitlich befristet gilt. Die Beklagte, ein Wohnungsunternehmen, bot Nutzern ihrer Website im Jahr 2003 die Möglichkeit, zu einer dort angebotenen Mietwohnung über einen Hyperlink einen entsprechenden Kartenausschnitt von der Internetseite der Klägerin abzurufen. Hierfür verwendete sie eine programmtechnische Routine, die unter Umgehung der Startseite unmittelbar zur Website der Klägerin mit dem entsprechenden Kartenausschnitt führte.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch diese programmtechnische Routine die urheberrechtliche geschützten Stadtpläne unter Umgehung der von ihr eingerichteten technischen Schutzmaßnahme (§ 95a UrhG) unbefugt öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen § 19a UrhG verstoßen.

Vom Berufungsgericht ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung führte das OLG Hamburg in seiner Entscheidung an, dass die Beklagte nicht in rechtlich unzulässiger Weise eine wirksame technische Schutzmaßnahme i.S.v. § 95a Abs. 1 UrhG überwunden habe. Zwar habe die Klägerin mit den Session-IDs eine grundsätzlich wirksame technische Schutzmaßnahme i.S.v. § 95a UrhG gegen eine unbefugte Nutzung ihrer Website eingerichtet (grundlegend BGH, GRUR 2008, 996 - Clone-CD; vgl. dazu auch Ruttig/Pleister, MMR 2003, 763 ff.), die Beklagte habe diese Schutzmaßnahme jedoch nicht in rechtlich unzulässiger Weise überwunden. Jedenfalls im Hinblick auf diejenigen Personen, die eigene Webseiten programmierten und unterhielten, sei die von der Klägerin ergriffene Schutzmaßnahme offensichtlich unzureichend, so das OLG Hamburg.

Diese Beurteilung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Aufgehoben hat der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb, weil diese die Frage des Umfangs des Schutzes eines nach § 2 UrhG geschützten Werks mit der Frage des Umfangs des Schutzes einer nach § 95a UrhG geschützten technischen Maßnahme vermengt und dadurch zu hohe Anforderungen an den Schutz eines Werkes gegen öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG bzw. § 15 UrhG a.F. gestellt hat.

Der BGH führt in seiner Entscheidung zunächst aus, dass die Vorgerichte zu Recht davon ausgegangen sind, dass derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch dann nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks (§ 19a UrhG) eingreift, wenn es sich dabei um einen sog. Deeplink handelt, der unter Umgehung der Startseite auf andere Seiten der Website führt. Wer einen solchen Link setzt, so der BGH, nimmt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, entscheidet folglich darüber, so der I. Zivilsenat in seiner Entscheidung weiter, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. auch BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).

Anders fällt die urheberrechtliche Beurteilung jedoch aus, wenn beim Setzen eines Hyperlinks in Form eines Deeplinks eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird. In der Entscheidung Paperboy hatte der Senat noch offen gelassen, ob ein solches Verhalten eine urheberrechtliche Haftung begründen kann, wenn der Berechtigte derartige Links auf technischem Weg verhindern will, der Linksetzende aber die Sperren umgeht (BGHZ 156, 1, 13). Nunmehr gilt:

„Wer einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Wege nicht bestünde. Bedient der Berechtigte sich technischer Schutzmaßnahmen, um den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein.“

Erscheinungsdatum: 14.12.2010