Dr. Manfred Hecker

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BGH - Kein Wertersatz bei Ersatzlieferung insbesondere im Fernabsatz

Der Verkäufer kann bei Ersatzlieferung einer mangelhaften Ware vom Käufer keine Erstattung von Nutzungs- oder Wertersatz verlangen. § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist insoweit europarechtswidrig und daher insoweit unwirksam. Diese Entscheidung führt im Ergebnis auch zur Unzulässigkeit entsprechender Regelungen in den AGB.

Durch Urteil vom 26.11.2008 (VIII ZR 200/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (Verkauf einer beweglichen Sache -§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes  keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Die gegenteiligen Vorschriften des BGB (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), welche eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache vorsehen, sind mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar.

Aus diesem Grunde hat der BGH in dieser Entscheidung auch einem Unterlassungsanspruch stattgegeben, der sich im Ergebnis auch auf entsprechenden Regelungen in den AGB des Verkäufers auswirken.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Verbraucherin bei dem beklagten Versandhandelsunternehmen ein Herd-Set, zu dem auch ein Backofen gehörte, zum Preis von 524,90 € gekauft. Nach etwa 1 ½ Jahren stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht am Backofen teilweise abgelöst hatte. Da eine Reparatur nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie rund 70 €, welche die Käuferin entrichtete. Sie ermächtigte dann aber den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. mit der Prozessführung gegen das Versandhandelsunternehmen. Dieser fordert von der Beklagten die Rückzahlung des Betrages und es zukünftig zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände von Verbrauchern Zahlungen für die Nutzung der zunächst gelieferten Ware zu verlangen.

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Nachdem das Oberlandesgericht die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen hatte, haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen hat er der Revision des Klägers, mit der dieser seinen Unterlassungsantrag weiter verfolgt hat, stattgegeben.

Zunächst hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 16. August 2006 ausgesetzt und dem EuGH nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht (Mitteilung der Pressestelle Nr. 118/2006). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433) entschieden und die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: "Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen."

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

Diese Einschränkung der gesetzlichen Regelung ist europarechtlich zwingend, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des EuGH mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. An diese Entscheidung sind die nationalen Gerichte gebunden.

Der Gesetzgeber wird nunmehr der Entscheidung des EuGH Rechnung tragen und durch eine Gesetzesänderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie herbeiführen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.).

Fazit:

Bei der Neulieferung auf Grund einer mangelhaften Sache (Wandelung) ist es nicht zulässig, vom Kunden für die Dauer der Nutzung des mangelhaften Produktes eine Entschädigung zu verlangen. Entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam und unzulässig.

Quelle: Pressemeldung des Bundesgerichtshofs Nr. 217/2008

Erscheinungsdatum: 05.12.2008