Dr. Sascha Vander, LL.M.

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BGH - Handel mit „Gebrauchtsoftware“ (UsedSoft) - Gründe zum Vorlagebeschluss

Nachdem der BGH bereits vor einigen Wochen den Rechtsstreit zwischen Oracle und UsedSoft über die Zulässigkeit des Handles mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen dem EuGH vorgelegt hat, liegen nun die Entscheidungsgründe des Vorlagebeschlusses vor.

 Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es darauf an, ob sich die Kunden der Beklagten (die Beklagte veräußerte ihren Kunden „gebrauchte“ Softwarelizenzen für solche Programme, welche sich die Kunden der Beklagten auf der Website der Klägerin kostenfrei – allerdings selbstredend ohne die gesondert zu erwerbenden Nutzungsrechte – herunterladen konnten) mit Erfolg auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen könnten, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetze und daher richtlinienkonform auszulegen sei. Nach § 69d Abs. 1 UrhG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms, soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig ist.

Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 3.2.2011 – Az. I ZR 129/08) und sich in diesem Zusammenhang in Bezug auf einzelne Teilaspekte positioniert.

1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG?

Es stelle sich zunächst die Frage, ob derjenige, der zwar nicht über ein vom Rechtsinhaber abgeleitetes Nutzungsrecht am Computerprogramm verfüge, sich aber auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer Kopie des Computerprogramms berufen könne, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG – und damit ein "zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigter" im Sinne des § 69d Abs. 1 UrhG – sei.

Der Senat hat insoweit zu erkennen gegeben, dass er der Auffassung zuneige, wonach auch derjenige "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG sein könne, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Programmkopie berufen könne. Für diese Ansicht spreche, dass die durch den Eintritt der Erschöpfung bewirkte Verkehrsfähigkeit des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms weitgehend sinnlos wäre, wenn der Erwerber eines solchen Vervielfältigungsstücks nicht das Recht zur Vervielfältigung des Computerprogramms hätte; denn die Nutzung eines Computerprogramms erfordere – anders als die Nutzung anderer urheberrechtlich geschützter Werke – regelmäßig dessen Vervielfältigung.

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?

In Bezug auf die zweite Vorlagefrage hat sich der BGH intensiv mit den zu diesem Streitpunkt vertretenen Meinungen auseinandergesetzt. Nach einer Ansicht soll Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG unmittelbaranwendbar sein, wenn der Rechtsinhaber es einem Kunden – nach Abschluss eines Lizenzvertrags – gestattet, dadurch ein Vervielfältigungsstück des Computerprogramms herzustellen, dass er das Computerprogramm von einer Internetseite herunterlädt und auf einem Datenträger abspeichert. Nach anderer Auffassung sei Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG im Falle der unkörperlichen Veräußerung eines Computerprogramms im Wege der Online-Übermittlung aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke und vergleichbaren Interessenlage jedenfalls entsprechend anwendbar. Nach einer dritten Auffassung setzt eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG stets das Inverkehrbringen eines körperlichen Vervielfältigungsstücks des Computerprogramms durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung voraus.

Der Senat hat insoweit offen gelassen, welcher Meinung er zuneigt. Berücksichtigt man allerdings, dass sich der Senat insbesondere mit den Argumenten der einschränkenden Position, welche in jedem Fall das Inverkehrbringen eines Vervielfältigungsstücks verlangt, auseinandergesetzt hat, könnte dies darauf hindeuten, dass der Senat ebenfalls in diese Richtung tendiert. Hierfür spricht auch die Positionierung des Senats zur dritten und letzten Vorlagefrage.

3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?

Der Senat hat sich im Ergebnis gegen eine entsprechende Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG ausgesprochen. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts solle allein die Verkehrsfähigkeit einer vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung veräußerten, auf einem bestimmten Datenträger verkörperten Programmkopie gewährleisten.

Die Wirkung der Erschöpfung sollte daher nicht auf den online übermittelten unkörperlichen Datenbestand ausgedehnt werden.

Anmerkung

Der Vorlagebeschluss des BGH ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die aus Sicht des Gerichts streitentscheidenden Normen auf Richtlinienrecht beruhen, konsequent. Die mangelnde Entscheidung in der Sache führt jedoch leider dazu, dass der Themenbereich „Handel mit Gebrauchtsoftware“ auf absehbare Zeit von erheblicher Rechtsunsicherheit geprägt bleiben wird.

Aus Sicht der Branche bestand die Hoffnung, dass der BGH die Entscheidung zum Anlass nehmen könnte, sich insgesamt mit den aktuellen Konstellationen des Handels mit „gebrauchter“ Software (Online-Vertrieb, Volumenlizenzen, etc.) auseinanderzusetzen. Diese Hoffnung wurde enttäuscht, so dass Fragen rings um den Handel mit „gebrauchter Software“ bzw. „gebrauchten Lizenzen“ weiter spannend bleiben.

Eine Kernaussage dürfte dem Vorlagebeschluss allerdings in jedem Fall zu entnehmen sein: Der BGH bleibt seiner – zuletzt etwa in der Entscheidung Half Life 2 vorgezeichneten – Linie treu und vertritt eine zurückhaltende Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes.

Erscheinungsdatum: 11.03.2011