Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Beweislast bei Internet-Auktionen

Das OLG Hamm hatte sich in einer Entscheidung vom 16.11.2006, Az.: 28 U 84/06 mit der Frage der Beweislast im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bei Internet-Auktionen zu beschäftigen. Das Gericht hat die bislang herrschende Ansicht in der Rechtsprechung bestätigt, wonach dem Anbieter einer Auktion der volle Beweis für das Zustandekommen des Kaufvertrages mit dem Höchstbietenden obliegt, ohne dass sich der Anbieter der Auktion auf einen Anscheinsbeweis berufen kann.

Nach Ansicht des OLG Hamm komme ein Anscheinsbeweis dafür, dass eine eBay-Kaufbestätigung, die mit dem Kürzel des Passwortes versehen ist, die Annahme des Kaufangebotes belegt, auch dann nicht in Betracht, wenn der Betreffende bei eBay unter dem Kürzel registriert war und dort auch bereits eine Vielzahl von Geschäften getätigt hat. Der Sicherheitsstandard im Internet sei derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Entsprechende Risiken müsse der Internet-Nutzer, also hier der Verkäufer, einkalkulieren. Auch aus Gründen der Missbrauchsgefahr und aus Billigkeitsgründen bestehe überdies kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Eine Schadensersatzhaftung aus einer fahrlässigen Ermöglichung der Verwendung des Passworts komme grundsätzlich nicht in Betracht. Eine solche setze voraus, dass der Betreffende nicht nur die Benutzung seiner Daten einem Dritte ermöglicht hat, der unter seinem Namen gehandelt haben könnte, sondern überdies auch, dass von ihm dabei zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden ist. Eine Duldungsvollmacht sei nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Erforderlich sei ein wissentliches Dulden, wobei schon ein einmaliges Gewähren eine Duldungsvollmacht begründen könne. Eine Anscheinsvollmacht liege nur vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.

Das Urteil des OLG Hamm bildet einen weiteren Mosaikstein in der sich stetig verfestigenden Rechtsprechung zur Beweisbelastung bei Internet-Versteigerungen. In der Zwischenzeit hat sich mit dem nunmehr ergangenen Urteil neben dem OLG Köln und dem OLG Naumburg bereits das dritte Oberlandesgericht in dem vorgenannten Sinne geäußert, so dass sich die Nutzer von Versteigerungsplattformen auf eine komfortable Rechtsposition zurückziehen können, wenn ein Missbrauch ihrer Zugangsdaten erfolgt ist. Problematisch ist jedoch, dass ein Datenmissbrauch vielfach tatsächlich nicht vorliegt, häufig lediglich die Behauptung aufgestellt wird, dass die Zugangsdaten missbräuchlich verwendet wurden. Das Gegenteil zu beweisen, ist nahezu unmöglich.

Für die Anbieter von Versteigerungen bedeutet diese Rechtsprechung sicherlich einen nicht unerheblichen Unsicherheitsfaktor, der jedoch keineswegs auf Internet-Versteigerungen begrenzt ist, sondern allgemein der Beweislastverteilung bei Geschäften im elektronischen Geschäftsverkehr entspricht. Eine rechtlich sichere Grundlage für den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege lässt sich allgemein nur durch Verwendung digitaler Signaturen erreichen, die allerdings nach wie vor wenig verbreitet sind und demzufolge in der Praxis – jedenfalls im Bereich B2C – keine Rolle spielen.

Erscheinungsdatum: 15.03.2007