BayVGH - Lehrerbewertung im Internet
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 10.03.2010 (Az.: 7 B 09.1906) ausgeurteilt, dass ein Schulverweis wegen einer frei zugänglichen Meinungsumfrage über Lehrer im Internet gerechtfertigt ist .
Mit seinem Urteil hat sich der BayVG klar von der Entscheidung des BGH in der bekannten Rechtssache „Spickmich.de“ abgegrenzt
Ein Schüler eines Gymnasiums in Dachau betrieb im Internet ein privates Diskussionsforum, in dem Meinungen und Bewertungen über bestimmte Lehrer des Gymnasiums veröffentlicht werden konnten. Dieses Forum war frei zugänglich und jeder Nutzer war aufgefordert, seine Zu- oder Abneigung über den Lehrer anonym einzustellen. Der Schulleiter erteilte dem verantwortlichen Portal-Betreiber einen Schulverweis, gegen welchen sich der Schüler zur Wehr setzte.
Der BayVGH hat den Schulverweis bestätigt. Der Schüler habe mit der Eröffnung des Forums über den Lehrer nicht einfach seine eigene Meinung kundgetan, sondern habe die insbesondere von Internetforen ausgehende Gefahr geschaffen, dass der betroffene Lehrer anonymen Beleidigungen und Beschimpfungen von Mitschülern ausgesetzt sei. Dadurch sei das Vertrauen zwischen Lehrern und Schülern massiv gestört und der Bildungsauftrag nicht gesichert.
Insbesondere sei der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt in der Rechtssache „Spickmich.de“ vergleichbar. In dieser Rechtssache hat der BGH ein Internetportal, in dem Schüler ebenfalls anonym ihre Lehrer anhand fest vorgegebener Kriterien bewerten können, für zulässig erachtet. In der BGH-Entscheidung sei aber maßgeblich gewesen, dass nicht jeder, sondern nur der registrierte Nutzer, Bewertungen abgeben konnte. Außerdem bestand nicht die Gefahr von Schmähkritik, da die Bewertung ausschließlich anhand fest vorgegebener Kriterien erfolgen konnte.
Nicht so hier: In dem privat betriebenen Internetforum konnte jeder Besucher frei seine gegebenenfalls beleidigenden Beiträge einstellen. Solche Beleidigungen müssen nicht hingenommen werden. Zwar müssen Lehrer von Berufs wegen ein „dickes Fell“ haben. An den „Internet-Pranger“ darf man sie jedoch nicht stellen.
Erscheinungsdatum: 22.10.2010

