Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Automatisiertes Abrufverfahren für Passdaten zur Strafverfolgung

Ein aktueller Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften sorgt derzeit insbesondere bei Datenschützern für Aufregung. Der Gesetzesentwurf sieht neben der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Abnahme von Fingerabdrücken und die Kontrolle biometrischer Daten auch die Zulassung eines Online-Abrufs der in den dezentralen Pass- und Personalausweisregistern gespeicherten Lichtbilder durch die Polizei- und Bußgeldbehörden bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vor.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung biometrischer Daten in Pässen beruht auf der Verordnung EG Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU NR. L 385 S. 1). Die Verordnung enthält neben Vorgaben zu den Arten der biometrischen Merkmale auch Regelungen zu ihrer Verwendung und zum Datenschutz.

Auf Grundlage der EG-Verordnung konnte Deutschland am 1. November 2005 mit der Ausgabe biometrischer Pässe beginnen, in denen auf einem Chip das Lichtbild gespeichert ist. Die Ausgabe von Pässen mit den zusätzlich im Chip gespeicherten Fingerabdrücken kann demgegenüber erst erfolgen, wenn die für die Abnahme der Fingerabdrücke durch die Passbehörden notwendige Rechtsgrundlage geschaffen ist. Entsprechendes gilt für den Abgleich der biometrischen Merkmale im Rahmen von Kontrollen.

Die im aktuellen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/4138) verankerte Zulassung eines Online-Abrufs von Lichtbildern durch die Polizei bzw. Bußgeldbehörden im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 22a PassG-E beseitige nach der Gesetzesbegründung bislang bestehende Unsicherheiten bei der Frage zulässiger Übermittlungswege. Die Regelung greife den Wunsch der Mehrzahl der Länder auf, das Verfahren zur Ermittlung des Fahrers durch Online-Abruf der Lichtbilder erheblich zu verkürzen mit dem Effekt, dass die ohnehin kurze Verjährungsfrist von drei Monaten die Bearbeitungsmöglichkeiten für die Bußgeldbehörden nachhaltig verbessert werde. Bislang erfolgt der Lichtbildabgleich in der Praxis überwiegend durch Übermittlung eines Lichtbildes durch die Passbehörde auf dem Post- oder Telefax-Wege auf Ersuchen der Bußgeldbehörden.

Während sich nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung das automatisierte Abrufverfahren lediglich auf Lichtbilder und die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten beschränkt, hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16.02.2007 (BR-Drs. 16/07) bereits eine Ausweitung der Vorschrift gefordert. Die in dem Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Beschränkung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem Passregister auf das Lichtbild und den Zweck der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sei zu restriktiv und beinhalte einen Wertungswiderspruch, wenn die Polizeibehörden zum Zweck von Verkehrsordnungswidrigkeiten, nicht aber zum Zweck der Verfolgung von Straftaten die unter die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Passgesetz fallenden erforderlichen Daten abrufen dürfen sollten.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 16/4456) das Anliegen des Bundesrates, den automatisierten Online-Abruf des Lichtbildes auch zur Verfolgung von Straftaten zuzulassen, anerkannt. Einer Ausdehnung des Abrufs über das Lichtbild hinaus wurde hingegen widersprochen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesrat mit seinen deutlich weitergehenden Vorstellungen durchsetzen wird.

Insgesamt ist in der jüngeren Vergangenheit verstärkt die Tendenz festzustellen, vorhandenes Datenmaterial auch für Zwecke der Strafverfolgung einzusetzen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle etwa auf die zuweilen geforderte Verwendung der Daten des Maut-Erfassungssystems. Im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitsrechte Betroffener erscheint es dringend geboten, eine etwaige Datenverarbeitung und -nutzung auf das erforderliche Maß zu begrenzen, um der Gefahr des gläsernen Bürgers entgegenzutreten.

Erscheinungsdatum: 12.04.2007