Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Ausschluss des Widerrufsrechts bei versiegelten Waren

§ 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB enthält eine Sonderregelung für den Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts bei bestimmten Waren. Hiernach steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft kein Widerrufsrecht zu, wenn gelieferte Audio- und Video-Aufzeichnungen oder Software vom Verbraucher entsiegelt wurde. Das LG Dortmund hatte sich in einer Entscheidung vom 26.10.2006, Az. 16 O 55/06 mit der Frage nach den Anforderungen an eine möglichen Versiegelung zu beschäftigten. Für den Fall, dass eine CD lediglich mit einem Klebestreifen zugeklebt werde, liege kein Siegel vor und ein Ausschluss des Widerrufsrechts komme nicht in Betracht.

Nach Ansicht des Gerichts stellt das schlichte Zukleben einer CD mit einem Klebestreifen keine Versiegelung gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB dar. Der Versender habe sich zudem darauf berufen, dass die CD- bzw. DVD-Hüllen mit einem Klebestreifen verklebt würden, damit die CD bzw. DVD während des Versandes nicht aus der Hülle falle und zerstört werde. Ein Klebestreifen werde deshalb auch vom Verbraucher nicht als Siegel angesehen, welches die Rückgabe der Ware ausschließe. Im Handel mit CDs und DVDs sei der Kunde vielmehr eine andere Art der Versiegelung gewohnt. Diese stelle für ihn den Warnhinweis dar, dass er beim Öffnen der Ware diese möglicherweise werde behalten müssen. Ein Siegel sei eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen. Ein solches Siegel könne vom Kunden nach dem Öffnen der Ware auch nicht ohne weiteres ersetzt werden, was bei einem einfachen Klebestreifen hingegen grundsätzlich anders sei. Das Beseitigen eines einfachen Klebestreifens stelle somit keine Entsiegelung dar, so dass in diesen Fällen weiterhin ein Widerrufsrecht bestehe.

Der Entscheidung des LG Dortmund ist zuzustimmen. Ein Siegel ist von seiner Natur her darauf angelegt, für den Fall einer Beseitigung nicht ohne Aufwand wieder hergestellt werden zu können. Ein Siegel, das nach Entfernung ohne größeren Aufwand wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt werden kann, wird der Funktion eines Siegels nicht gerecht. Der Sinn und Zweck einer Versiegelung im Fernabsatz besteht zum anderen gerade darin, dem Kunden mögliche Konsequenzen eines Siegelbruchs vor Augen zu halten. Wenn ein Siegel allerdings nicht als solches erkennbar ist, wird diese Warnfunktion des Siegels gerade nicht erreicht.

Für den Fall, dass Versandhändler von der Regelung des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB profitieren möchten, bedeutet dies, dass sich die beabsichtigte Versiegelung nicht auf ein einfaches, zusätzliches Verschließen der Ware beschränken darf. Vielmehr ist durch die Art des zusätzlichen Verschlussmechanismus sicherzustellen, dass dieser Siegelverschluss als solcher deutlich zu erkennen ist und nicht ohne größeren Aufwand nach Bruch des Siegels wieder hergestellt oder ersetzt werden kann. Empfehlenswert erscheint insbesondere ein Einschweißen der Ware oder die Verwendung eines unternehmensbezogenen Siegels, wobei auf der Verpackung ggf. zusätzlich darauf hingewiesen werden sollte, dass im Falle des Öffnens der Verpackung ein mögliches Widerrufsrecht erlischt.

Erscheinungsdatum: 31.01.2007