Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstanden

Das KG Berlin hatte sich mit der Zulässigkeit von Bildaufnahmen anlässlich des auch in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Projekts „Street View“ der Google Inc. zu befassen.

Im Ergebnis hat das Gericht Unterlassungsansprüchen auf Grundlage vorbeugenden Rechtsschutzes eine Absage erteilt.

Sachverhalt

Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts hatte über die Beschwerde der Eigentümerin eines Einfamilienhauses zu befinden, die vor dem Landgericht Berlin erfolglos versucht hatte, der Google Inc. die Aufnahme ihres Hauses im Umfeld von Berlin anlässlich des Projekts „Street View“ zu untersagen. Die Eigentümerin befürchtete, dass sie und ihre Familie sowie der private Bereich ihres Vorgartens und der Wohnung auf den Fotos erkennbar sein könnten.

Entscheidung

Diesem Begehren haben sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht eine klare Absage erteilt. Die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen sei rechtlich nicht relevant, so das Landgericht. Soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt würden oder die Fotos eine Wohnung darstellten, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt würden.

Etwas anderes gelte nur, wenn Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt würden und/oder die Wohnung zeigten, weil dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen könne. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Fertigung darüber hinausgehender unerlaubter Aufnahmen habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Sie könne daher nicht bereits die Untersagung von Fotos im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes verlangen. Außerdem lasse die Google Inc. die Gesichter von Personen anonymisieren und räume die Möglichkeit ein, Gebäudeaufnahmen vor ihrer Veröffentlichung gleichfalls unkenntlich zu machen.

Kommentar

Während sich die Entscheidung des Kammergerichts in knappen Worten der Entscheidung des Landgerichts anschließt und wenig allgemeingültige Ausführungen enthält, stellt sich die Entscheidung des Landgerichts durchaus als lesenswert dar, greift sie in einer Gesamtschau die insgesamt zur Zulässigkeitsproblematik für das Projekt „Google Street View“ diskutierten rechtlichen Implikationen auf. Es finden sich Hinweise auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen, datenschutzrechtliche Bezüge einschließlich der Frage des Eingreifens des Medienprivilegs gemäß § 41 BDSG sowie das Recht am eigenen Bild.

Interessante Feststellungen sind der Entscheidung auch zum Verhältnis zwischen vorbeugendem und nachträglichem Rechtsschutz zu entnehmen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass ein Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz, noch dazu in Form einer einstweiligen Verfügung, nur dann besteht, wenn die auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis für eine zukünftige Rechtsverletzung drohe. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht den Einwand der betroffenen Hauseigentümerin, wonach es nicht richtig sein könne, dass sie einen Rechtsverstoß erst hinzunehmen hätte, um dann nachträglich gegen unzulässige Aufnahmen vorgehen zu müssen, nicht gelten lassen. Im Gegenteil hat das Gericht betont, dass eine unwahrscheinliche aber nur mögliche Rechtsgutsverletzung nach der Rechtsordnung hinzunehmen sei. In betreffenden Fällen stünde lediglich die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes zur Verfügung.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 13. September 2010 – 37 O 363/10

Kammergericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 10 W 127/10

Quelle: Pressemitteilung 31/2011 des Kammgerichts vom 15.3.2011

Erscheinungsdatum: 23.03.2011