
Dr. Markus Ruttig
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Auch einmaliges Verkaufsangebot von Software zur Umgehung des Kopierschutzes durch Private rechtswidrig
Mit Urteil vom 17. Juli 2008 hat der BGH (Az. I ZR 219/05) bestätigt, dass auch das einmalige Verkaufsangebot von Software zur Umgehung eines Kopierschutzes (sog. Cracksoftware) durch eine Privatperson gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstößt.
Der von den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG abgemahnte Kläger hatte beim Internet-Auktionshaus Ebay eine gebrauchte Software zum Kauf angeboten, mit welcher der Kopierschutz auf Tonträgern umgangen werden konnte. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Kläger zwar ab, allerdings weigerte er sich, die angefallenen Anwaltskosten in Höhe von mehr als € 1.000,- zu erstatten und beantragte stattdessen festzustellen, dass dieser Zahlungsanspruch nicht bestehe. Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG bestätigt. Nach § 95a Abs. 3 UrhG sind u. a. der Verkauf und die Werbung im Hinblick auf den Verkauf sowie der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen zur Umgehung technischer Kopierschutzmaßnahmen verboten. Im privaten Bereich ist damit bereits der Verkauf von Cracksoftware verboten; ein gewerbliches Verhalten, also mehrfache Verkaufsangebote, sind - anders als beim Besitz - nicht zu verlangen. Der Anspruch der Tonträgerhersteller auf Unterlassung war daher berechtigt. Darüber hinaus bestätigte der BGH, dass dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung nicht entgegensteht, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügten. Im Ergebnis bestätigt der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung die Bedeutung von § 95a UrhG für den Schutz der Rechteinhaber (vgl. dazu Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763 ff.). Zwar ist gemäß § 95a Abs. 3 UrhG nur „der zu gewerblichen Zwecken dienende Besitz" einer solchen Software in Deutschland untersagt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine Privatperson Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen verkaufen darf. Dem stehen Wortlaut und Regelungszweck der Norm entgegen. Auch Privatpersonen sowohl vom Verkauf solcher Software als auch von etwaiger Werbung dahingehend abgehalten werden, dass die von ihnen zu verkaufende Software zur Umgehung des Kopierschutzes verwendet werden kann. Zu beachten ist bezüglich der Abmahngebühren, dass am 1. September 2008 das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft treten wird. Dann sollen die Kosten einer Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in einfach gelagerten Fällen bei einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro beschränkt werden.
Erscheinungsdatum: 08.08.2008
