
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Anspruch auf Herausgabe von Verkehrsdaten in immaterialgüterrechtlichen Verletzungsverfahren
Mit großer Spannung wurden die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott am 18.07.2007 vor dem EuGH zum Anspruch auf Herausgabe von Verkehrsdaten in immaterialgüterrechtlichen Verletzungsverfahren erwartet. Die Generalanwältin hat in dem Verfahren um Musik-Filesharing im Ergebnis empfohlen, die Übergabe von Kundendaten von Internet-Providern an Privatunternehmen nicht zuzulassen.
Sachverhalt
In dem betreffenden Rechtsstreit geht es um das Verlangen eines spanischen Musikproduzentenverbands gegen einen Provider, Daten von Nutzern auszuhändigen, die Musikdateien über eine Tauschbörse verbreitet haben sollen. Der Verband hatte angegeben, IP-Adressen identifiziert zu haben, die zu bestimmten Zeiten zum Filesharing von urheberrechtlich geschützten Musikdateien genutzt worden seien. Um gegen die Nutzer vorzugehen, verlangt der Verband Informationen darüber, welchen Nutzern zu den von ihr angegebenen Zeiten die IP-Adressen zugewiesen waren. Das vorlegende Gericht erließ zunächst einen Beschluss, in dem es dem Provider aufgab, die gewünschten Informationen herauszugeben. Der Provider widersprach jedoch mit Hinweis darauf, dass der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste oder der Dienstleistungserbringer nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder, wenn es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder die nationale Sicherheit gefährdet sei, Auskunft über Daten erteilen dürfe, die er von Gesetzes wegen speichern müsse.
Empfehlung der Generalanwältin
Die Generalanwältin geht davon aus, dass die EU-Datenschutzbestimmungen die Weitergabe von personenbezogenen Verkehrsdaten nur an die zuständigen staatlichen Stellen erlauben, nicht aber eine direkte Weitergabe an die Inhaber von Urheberrechten, welche die Verletzung ihrer Rechte zivilrechtlich verfolgen möchten.
Im Licht der europäischen Datenschutzrichtlinie mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, der Urheberrechtsrichtlinie und der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, sei es vereinbar, wenn Mitgliedstaaten die Weitergabe von personenbezogenen Verkehrsdaten zum Zweck der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ausschließen. Sollte die Gemeinschaft einen weiter reichenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten für notwendig erachten, so würde dies eine Änderung der Bestimmungen über den Datenschutz voraussetzen. Bislang habe der Gesetzgeber diesen Schritt allerdings noch nicht unternommen. Vielmehr habe er beim Erlass der vorgenannten Richtlinien die unbeschadete Fortgeltung des Datenschutzes vorgesehen und auch beim Erlass der bereichsspezifischen Datenschutzrichtlinien für elektronische Kommunikation und über die Vorratsdatenspeicherung keinen Anlass gesehen, Beschränkungen des Datenschutzes zugunsten des Schutzes von geistigem Eigentum einzuführen.
Die Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung könne vielmehr dazu führen, den gemeinschaftsrechtlichen Datenschutz in Bezug auf Streitigkeiten wegen Verletzungen des Urheberrechts zu stärken. Es stelle sich dann nämlich selbst in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Frage, inwieweit es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Datenschutz vereinbar ist, geschädigten Rechteinhabern Einblick in die Ermittlungsergebnisse zu gewähren, wenn diese auf der Auswertung von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung beruhen. Bislang werde diese Frage vom Gemeinschaftsrecht nicht berührt, da die Datenschutzrichtlinien nicht für die Strafverfolgung gelten.
Ausblick
Nach Einschätzung von Beobachtern wird der EuGH der Empfehlung der Generalanwältin folgen. Dies hätte ganz erhebliche Konsequenzen für die europäische Durchsetzungsrichtlinie bzw. deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Auch in Deutschland dürfte insbesondere die aktuelle Diskussion um einen Richtervorbehalt bei entsprechenden Auskunftsbegehren nochmals deutlich beeinflusst werden und die Frage der generellen Zulässigkeit eines Auskunftsanspruchs für Private zur Diskussion stehen. Auch der Anwendungsbereich und die Effektivität von § 14 Abs. 2 TMG dürften deutlich beeinflusst werden. Aufmerksam sollte auch die von der Generalanwältin erwähnte mögliche einschränkende Wirkung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung in Bezug auf Auskunftsansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Strafverfahren haben. Im Ergebnis könnte die von der Generalanwältin geäußerte Ansicht dem vielfach praktizierten Verfahren ein Ende bereiten, wonach Rechtsinhaber über den „Umweg“ einer Strafanzeige an die Daten der Betroffenen gelangen wollen.
Die Generalanwältin hat im Rahmen ihrer lesenswerten und spannenden Erwägungen auch zu tatsächlichen Fragen Stellung bezogen und betont, dass es bereits stark umstritten sei, ob privates Filesharing einen echten Schaden verursacht. Zudem ließe die IP-Adresse nicht unbedingt den Schluss zu, dass auch der jeweilige Anschlussinhaber Filesharing betrieben hat.
Insgesamt könnte die Generalanwältin der aktuellen Diskussion ganz deutliche Impulse verleihen.
Schlussantrag im Volltext
Erscheinungsdatum: 23.07.2007
