Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Aktivlegitimation und Einwendungen bei Mehrwertdiensten

Der BGH hat mit Urteil vom 16.11.2006 (III ZR 58/06) entgegen der Ausgangsentscheidung des OLG Koblenz (10 O 280/04, vgl. Vander, K&R 2006, 566) die Aktivlegitimation eines Teilnehmernetzbetreibers für den Fall entsprechender Klauseln in den AGB des Netzbetreibers gebilligt. Zugleich gab der BGH seine heftig kritisierte Rechsprechung zum Ausschluss von Einwendungen des Nutzers von Mehrwertdiensten auf.

Nachdem das OLG Koblenz erst Anfang des Jahres 2006 den Teilnehmernetzbetreibern ohne entsprechende Abtretung oder Einziehungsermächtigung die Aktivlegitimation abgesprochen hatte, hat der BGH die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Koblenz zurückverwiesen.

Der BGH stützte seine abweichende Auffassung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmernetzbetreibers, die vorsahen, dass der Teilnehmernetzbetreiber Gesprächsgebühren für Mehrwertdienste als eigene Ansprüche gegenüber dem Nutzer eines solchen Dienstes als eigene Forderung geltend machen könne. Der BGH bestätigte zwar seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass bei der Nutzung von Mehrwertdiensten zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse vorlägen, dies stünde einer Geltendmachung der gesamten Gesprächsgebühren für den Fall einer entsprechenden Vereinbarung im Telefondienstvertrag nicht entgegen. Im Falle einer solchen Vereinbarung würden der Anbieter der Dienstleistung und der Teilnehmernetzbetreiber Gesamtgläubiger der Entgeltforderung gemäß § 428 BGB. Eine derartige Vereinbarung verstieße auch nicht gegen AGB-Recht, da die Besonderheiten des Telekommunikationsrechts mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV eine derartige Gestaltung zuließen. Insbesondere wegen der Üblichkeit entsprechender Abrechnungsmodalitäten und unter Berücksichtigung des Charakters des Massengeschäfts der Abrechnung von Mehrwertdiensten soll eine entsprechende Regelung in AGB zulässig und angemessen sein.

Im Gegenzug hat sich der BGH gleichzeitig von seiner wenig glücklichen Telefonsexentscheidung aus dem Jahre 2001 distanziert, in welcher das Gericht einen Einwendungsausschluss dergestalt annahm, dass Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Inhalteanbieter und dem Nutzer eines Mehrwertdienstes nicht dem abrechnenden Teilnehmernetzbetreiber entgegengehalten werden könnten. Als Begründung für diesen reichlich späten Sinneswandel nimmt das Gericht Bezug auf § 15 Abs. 3 TKV. Die Vorschrift bezwecke, dass sich der Rechnungssteller über begründete Einwendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen dürfe, was sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung ergebe.

Die Bewertung des Urteils fällt geteilt aus. Auf der einen Seite dürfte die Entscheidung trotz der Zuerkennung eines eigenen Zahlungsanspruchs der Teilnehmernetzbetreiber aufgrund der gleichzeitigen Annahme der Erheblichkeit von Einwendungen aus dem Verhältnis zum Inhalteanbieter dem abrechnenden Teilnehmernetzbetreiber gegenüber zu einer deutlichen Verbesserung der Position der Nutzer führen. Die vielfältigen Missbrauchskonstellationen von Mehrwertdiensten waren ganz erheblich auf das Telefonsexurteil des BGH zurückzuführen, auf dessen Grundlage die Teilnehmernetzbetreiber massiv unbegründete Forderungen beigetrieben haben, ohne dass Einwendungen überhaupt gehört wurden. Dies dürfte nunmehr ein Ende haben. Rechtlich überzeugt das Urteil hingegen nur bedingt, da der Bezug auf die Gesetzesbegründung zu § 15 TKV ins Leere geht. Die zitierte Gesetzesbegründung resultiert nämlich noch aus dem ursprünglichen Plan des Gesetzgebers, ein Inkassoverbot in die TKV aufzunehmen, was im Ergebnis jedoch aufgrund massiven Drucks der Anbieter gescheitert ist. § 15 TKV enthält nur noch eine Hinweispflicht, die keineswegs zwingend dazu führen muss, dass neben der Hinweispflicht auch eine Pflicht zur Beachtung möglicher Einwendungen besteht.

Für die Praxis dürfte die Entscheidung jedenfalls einen ganz erheblichen Schritt in Richtung Rechtssicherheit bedeuten. Die zentrale Frage nach der Beachtlichkeit von Einwendungen wurden in einem positiven Sinne entschieden, so dass die Teilnehmernetzbetreiber künftig bei der klageweise Geltendmachung von Gesprächsgebühren tunlichst darauf achten sollten, ob die Gebührenansprüche auf Grundlage eines rechtmäßigen Angebots und Vertragsverhältnisses entstanden sind. Der Nutzer kann also etwas aufatmen – stellt sich nur die Frage, warum der BGH so lange gebraucht hat, seine Telefonsexentscheidung zu korrigieren, obwohl die Schwachpunkt der Entscheidung unmittelbar nach Erlass des Urteils ausgiebig diskutiert wurden und hinreichend Gelegenheit bestand frühzeitig eine Kurskorrektur vorzunehmen.

Die Entscheidung ist abrufbar unter: www.bundesgerichtshof.de
Zum Recht der Mehrwertdienste insgesamt: www.mehrwertdienste-recht.de

Erscheinungsdatum: 12.01.2007