Dr. Sascha Vander, LL.M.

Tel. +49(0)221/9 51 90-60
Fax +49(0)221/9 51 90-96
s.vander@cbh.de

Aktivlegitimation des Teilnehmernetzbetreibers bei Mehrwertdiensten

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.02.2006 – 2 U 42/05) hatte über die Klage eines Teilnehmernetzbetreibers auf Zahlung für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten zu befinden. Soweit ersichtlich, wurde erstmals in der obergerichtlichen Praxis die Forderungsberechtigung des Teilnehmernetzbetreibers mangels Aktivlegitimation verneint. Die Entscheidung dürfte sich in Widerspruch zur einschlägigen BGH-Rechtsprechung setzen.

An der Abwicklung von Mehrwertdiensten sind in der Regel mindestens drei Parteien beteiligt: der Anrufer, der Anbieter der inhaltlichen Dienstleistung sowie der Teilnehmernetzbetreiber, der die Verbindung des Anrufers an das öffentliche Telefonnetz sicherstellt. In der Regel sind noch weitere Beteiligte in die Abwicklung der Dienste einbezogen. So sind vielfach Verbindungsnetzbetreiber (Betreiber von Netzen, die für die Verbindung des Teilnehmernetzes des Anrufers und des Netzes, in dem ein Mehrwertdienst geschaltet ist, erforderlich sind), Plattformbetreiber oder Rufnummernprovider zwischengeschaltet, so dass eine insgesamt recht undurchsichtige Verflechtung zu verzeichnen ist. Im Unterschied zu den sonstigen Beteiligten hat der Anrufer zum Anbieter der inhaltlichen Dienstleistung und zum Teilnehmernetzbetreiber ein vertragliches Verhältnis. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung im Falle der Geltendmachung von Gesprächsgebühren durch die Verbindungsnetzbetreiber eine Aktivlegitimation regelmäßig verneint und eine Abtretung etwaiger Ansprüche für erforderlich gehalten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 28.07.2005 – III ZR 3/05; dazu Vander, VuR 2005, 381).

In Bezug auf Zahlungsansprüche des Teilnehmernetzbetreibers hat der BGH in einem sehr umstrittenen Urteil vom 22.11.2001 (III ZR 5/01) entschieden, dass bei der Anwahl eines Mehrwertdienstes zwei Vertragsverhältnisse zu unterscheiden seien: zum einen der Dienstvertrag mit dem Inhalteanbieter, zum anderen der Vertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber. Trotz der getrennten Vertragsverhältnisse hat der BGH einen einheitlichen Vergütungsanspruch des Teilnehmernetzbetreibers angenommen, wobei das Gericht den Vergütungsanteil für die inhaltliche Dienstleistung in den „wertneutralen“ Bereich des mit dem Teilnehmernetzbetreiber bestehenden Telekommunikationsvertrages einbezogen hat. Rein faktisch waren dem Nutzer eines Mehrwertdienstes aufgrund dieser Rechtsprechung Einwendungen gegen die inhaltliche Dienstleistung abgeschnitten. Die Teilnehmernetzbetreiber konnten relativ ungehindert Gebühren beitreiben, solange nur nachgewiesen wurde, dass die streitigen Verbindungen hergestellt wurden.

An dieser Rechtsprechung hat der BGH trotz erheblicher Kritik im Wesentlichen festgehalten, auch wenn die Rechtsprechung in einzelnen Bereichen (z.B. im Bereich von Dialern; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 96/03) aufgeweicht wurde.

Die Mehrzahl der Gerichte verfolgt im Gegensatz zum Vorgehen des OLG Koblenz einen abweichenden Weg, um etwaige unberechtigte Zahlungsklagen der Netzbetreiber abzuwehren. Soweit der Teilnehmernetzbetreiber Gebührenansprüche geltend macht, wird vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung in der Regel in der vollen Höhe der Gesprächsgebühren eine Aktivlegitimation bejaht. Gleichzeitig werden jedoch hohe Anforderungen an die Substantiierungslast des Teilnehmernetzbetreibers gestellt. Dieser muss insbesondere die Erbringung und den Inhalt der Dienstleistung zur Anspruchsbegründung nachweisen. In einer Vielzahl von Fällen kann dieser Nachweis durch die Teilnehmernetzbetreiber nicht erbracht werden.

Der Ansatz, hohe Anforderungen an die Substantiierungslast zu stellen, erscheint zutreffend. Diese Vorgehensweise bietet zudem den Vorteil, einen Widerspruch zur einschlägigen BGH-Rechtsprechung zu vermeiden. Soweit man die Rechtsprechung des BGH befolgen möchte, erscheint es jedenfalls in Bezug auf die Teilnehmernetzbetreiber kaum möglich, eine Aktivlegitimation auszuschließen. Wäre dies der Fall, würde die – wenig überzeugende und dogmatisch kaum begründbare – Konstruktion eines eigenen, in voller Höhe der Gesprächsgebühren bestehenden Anspruchs des Teilnehmernetzbetreibers zusammenfallen.

Nichtsdestotrotz ist die rechtliche Argumentation des OLG Koblenz in der Sache völlig zutreffend. Wenn der BGH zwei Vertragsverhältnisse annimmt, erscheint es wenig verständlich, warum ein einheitlicher Vergütungsanspruch in der Hand des Teilnehmernetzbetreibers entstehen sollte. Es verbleibt vielmehr bei allgemeinen Regeln, wonach der Vergütungsanteil des Inhalteanbieters nur nach Abtretung bzw. Einziehungsermächtigung geltend gemacht werden kann. Da der BGH seine Rechtsprechung in diesem Punkt bislang nicht korrigiert hat, steht die Entscheidung des OLG Koblenz in Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung. Diesen Umstand hat auch das Gericht erkannt und die Revision gegen die Entscheidung zugelassen.

Es bleibt zu hoffen, dass der BGH – für den Fall der Durchführung der Revision – die Entscheidung des OLG Koblenz zum Anlass nehmen wird, seine Rechtsprechung zu Mehrwertdiensten zu überdenken und die vertraglichen Grundlagen sauber aufzuarbeiten. Für die Praxis dürfte die Frage nach dem Wechsel der 0190er-Nummern in die Rufnummerngasse 0900 allerdings nur noch für Altfälle eine Rolle spielen, da die vom BGH maßgeblich herangezogene „Preisliste“ für 0190er-Gebühren aufgrund der freien Tarifierbarkeit der Rufnummerngasse 0900 nicht mehr herangezogen werden kann. Damit dürfte der wesentliche Ansatzpunkt für die Rechtsprechung des BGH für die Annahme eines „einheitlichen“ Vergütungsanspruchs weggefallen sein.

Einen Überblick über die rechtlichen Aspekte von Mehrwertdiensten bietet der Verfasser unter: www.mehrwertdienste-recht.de (Rubrik Grundlagen).

Erscheinungsdatum: 22.08.2006