Dr. Sascha Vander, LL.M.

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AG Zossen gegen BGH – Keine Aktivlegitimation des Teilnehmernetzbetreibers bei Mehrwertdiensten

Wer angenommen hat, dass die Frage der Aktivlegitimation von Teilnehmernetzbetreibern bei der Geltendmachung von Entgelten für Mehrwertdienste mit der Entscheidung des BGH vom 16.11.2006 - III ZR 58/06, K&R 2007, 96 ff. (mit Anmerkung Vander K&R 2007, 155) entschieden sei, darf sich durch ein Urteil des AG Zossen vom 04.05.2007 - 5 C 6/07 vom Gegenteil überzeugen.

Entgegen der Rechtsprechung des BGH geht das AG Zossen davon aus, dass eine originäre Forderungsberechtigung des Teilnehmernetzbetreibers für durch Dritte erbrachte Mehrwertdienste nicht, auch nicht mit Blick auf etwaige Regelungen in den AGB des Teilnehmernetzbetreibers, besteht. Das Gericht stellt insoweit maßgeblich auf die Relativität der Schuldverhältnisse bzw. darauf ab, dass sich aus den AGB des Teilnehmernetzbetreibers keine originäre Forderungsberechtigung für Forderungen aus Vertragsverhältnissen mit Dritten (Contentvertrag zwischen dem Anrufer und dem Anbieter des Mehrwertdienstes) ergeben könne.

Den vom BGH bemühten "Besonderheiten des Telekommunikationsrechts" erteilte das AG Zossen eine klare Absage:

"Es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Interesse einiger marktmächtiger Akteure die Grundsätze des Zivilrechts aufzugeben und sich über gesetzliche Regelungen hinwegzusetzen. Die Bindung auch der Anbieter von Telekommunikationsleistungen an die geltenden Gesetze diene den Belangen seriöser Anbieter auch mehr als das Schaffen eines auch von unseriösen Akteuren ausgenutzten Sonderrechtes praeter legem unter Beschwörung vermeintlicher Besonderheiten des Telekommunikationsrechts."

Anmerkung

Die Entscheidung des BGH vom 16.11.2006 ist überwiegend auf Kritik gestoßen. Insbesondere die Ausführungen des Gerichts dahingehend, dass der Teilnehmernetzbetreiber in seinen AGB Regelungen vorsehen könne, wonach ihm originär Entgeltansprüche für (von Dritten erbrachten) Mehrwertdienste zustehen, ist wegen Unvereinbarkeit mit AGB-rechtlichen Grundsätzen angegriffen worden (vgl. Vander, K&R 2007, 155 ff.; siehe auch Schmitz/Eckhardt, CR 2007, 560, 565 f.).

Die Entscheidung des AG Zossen verdient im Ergebnis Zustimmung. Das Gericht hätte sich allerdings intensiver mit der AGB-rechtlichen Problematik auseinandersetzen können, um die Schwachstellen der BGH-Rechtsprechung noch deutlicher herauszuarbeiten.

Leider wird kein weiteres Gericht in dem betreffenden Verfahren Gelegenheit erhalten, Stellung zu beziehen, da gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt worden ist.

Erscheinungsdatum: 26.09.2007