AG München – Dynamische IP-Adressen sind keine personenbezogenen Daten
Das AG München hat in seiner Entscheidung vom 30.09.2008 (133 C 5677/08) entschieden, dass dynamische IP-Adressen nicht per se personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG darstellen.
Jeder Computer, der eine Verbindung mit dem Internet herstellt, benötigt eine IP-Adresse, die den Rechner eindeutig identifiziert. Dabei ist zu unterscheiden zwischen statischer und dynamischer Adressierung. Für die meisten Internetnutzer gilt, dass ihrem Rechner bei jeder Einwahl ins Internet von ihrem Internetdiensteanbieter eine neue, d.h. dynamische IP-Adresse zugewiesen wird.
Es ist umstritten, ob dynamische IP-Adressen auch dann als personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG anzusehen sind, wenn der Anbieter einer Internetseite diese beim Besuch seiner Seite in einer Logdatei speichert. Wäre dies der Fall, könnten sich Unterlassungsansprüche des Nutzers aus § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 4 TMG ergeben.
Das AG Berlin hatte in seiner Entscheidung vom 27.03.2007 (5 C 314/06) entschieden, dass es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt und dabei mit der Missbrauchsgefahr durch eine mögliche Weitergabe an den Internetdiensteanbieter argumentiert.
Anders hat nunmehr das AG München entschieden. Nach Auffassung des Gerichts stellen IP-Adressen deswegen keine personenbezogenen Daten dar, weil ihnen die notwendige Bestimmtheit fehle. Der Webseitenbetreiber könne den Nutzer nur mit Hilfe des Access-Providers ermitteln, der aber mangels Rechtsgrundlage dem Betreiber eines Internetportals diese Angabe nicht zur Verfügung stellen dürfe. Die theoretisch mögliche, aber illegale Möglichkeit einer Identifikation des Nutzers durch den Access-Provider und Weitergabe der Daten an die Beklagte als Portalbetreiber begründe noch keinen Personenbezug.
Fazit:
Die Auffassung des AG München verdient Zustimmung, weil die Frage der Bestimmbarkeit aufgrund der Relativität des Personenbezugs bezogen auf die Erkenntnismöglichkeiten der jeweils speichernden Stelle zu ermitteln ist. Der Webseitenbetreiber selbst hat jedoch keine Möglichkeit, durch Zusammenführung der IP-Adresse mit den Bestandsdaten des Internetdiensteanbieters die hinter der IP-Adresse stehende natürliche Person zu ermitteln, weil er keinen Zugriff auf die Bestandsdaten hat.
Quelle: AG München, Urteil vom 30.09.2008, 133 C 5677/08, K&R 2008, 767
Niklas Kinting, Rechtsanwalt
n.kinting@cbh.de
Erscheinungsdatum: 16.01.2009

