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AG Mannheim – Gerichtliche Zuständigkeit bei negativer Feststellungsklage gegen Verwertungsgesellschaft

Das AG Mannheim hat in seinem Beschluss vom 21.05.2008 entschieden, dass § 32 ZPO für die negative Feststellungsklage des wegen Urheberrechtsverletzungen von einer Verwertungsgesellschaft in Anspruch genommenen Verletzers teleologisch zu reduzieren ist.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Beklagte, bei der es sich um eine Verwertungsgesellschaft handelt, mit dem Vorwurf des illegalen Tauschs von Musik an den in Niedersachsen lebenden Kläger herangetreten. Dieser erhob daraufhin negative Feststellungsklage vor dem AG Mannheim, dessen Zuständigkeit er nach § 32 ZPO für begründet hielt.

§ 32 ZPO ordnet an, dass für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Der Kläger stützte sich deshalb auf das Argument, die Musik sei auch im Amtsgerichtsbezirk Mannheim abrufbar gewesen.
Dieser Auffassung folgt das AG Mannheim nicht. Es sei zwar anerkannt, dass die negative Feststellungsklage auch überall dort zulässig sei, wo die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum möglich wäre. § 32 ZPO führe vorliegend jedoch nur zur Zuständigkeit des AG Hannover. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass Sinn und Zweck des § 32 ZPO die Privilegierung des Geschädigten sei, dem ein Wahlrecht zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand des Schädigers und dem besonderen deliktischen Gerichtsstand zukomme. Dem liefe es zuwider, wenn nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen könnte.

Darüber hinaus verweist das Gericht auf § 17 UrhWG. Die als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen von Verwertungsgesellschaften ausgestaltete Norm, die ein Wahlrecht zwischen dem allgemeinen und dem deliktischen Gerichtsstand enthält, sei im umgekehrten Fall, d.h. bei Klagen des Verletzers gegen die Verwertungsgesellschaft, gerade nicht anwendbar.

Die Entscheidung des AG Mannheim überzeugt nicht. Soweit die Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage einer Leistungsklage der Verwertungsgesellschaft nicht entgegensteht, kann diese nach wie vor durch Klageerhebung von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Ihr wird also kein Gerichtsstand aufgezwungen, mit dem sie nicht einverstanden ist.

Quelle: AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, Az.: 9 C 142/08

Autor:
Rechtsanwalt Niklas Kinting
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Erscheinungsdatum: 30.12.2008