Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Änderungen im TKG

Am 23.02.2007 wurde das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2007 I, S. 106 ff.). Bis auf Sonderregelungen im Bereich der Mehrwertdienste (vgl. Art. 3 TKG-Änderungsgesetz) sind die Regelungen am 24.02.2007 in Kraft getreten.

Durch das Gesetz werden im Wesentlichen die Vorschriften, die bislang in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) geregelt waren, in das TKG integriert. Das Gesetz führt neben der schlichten Integration der Vorschriften in das TKG  zu einer Ausweitung der Vorschriften über den Kundenschutz. Das novellierte Kundenschutzrecht (§§ 43a ff. TKG) legt die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten fest, insbesondere werden die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Die Vorschriften regeln vor allem das zivilrechtliche Verhältnis beider Vertragsparteien und schränken insoweit die Vertragsautonomie der Parteien ein. Daneben dienen die Regelungen der weiteren Konkretisierung der Universaldienstrichtlinie.

Die umfangreichen Änderungen im Bereich Mehrwertdienste werden erst Anfang September 2007 in Kraft treten. Mit den Vorschriften der §§ 66a bis 66f TKG werden spezielle verbraucherschützende Regelungen, insbesondere die mit den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterfunummern normierten Vorgaben (vgl. §§ 43a TKG a. F., 152 Abs. 1 S. 2 TKG), fortgeschrieben und optimiert. Im Bereich der Mehrwertdienste erfolgen deutliche Ausweitungen der Informationspflichten. Detaillierte Regelungen erfährt vor allem der bislang kaum geregelte Bereich der Kurzwahldienste (Premium-SMS-Dienste), in dem insbesondere Jungendliche durch intransparente Angebote in kostspielige SMS-Abo-Dienste getrieben wurden (detailliert zu den einzelnen Regelungen auf Grundlage der alten Entwurfsfassung: Vander, MMR 2005, 429). In Anbetracht massiver Branchenproteste wurde hingegen nicht an der im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Preisansagepflicht für Call-by-Call-Dienste festgehalten, was die Verbraucherzentrale Bundesverband als erheblichen Missstand in das Zentrum ihrer Kritik stellte. Von Verbraucherseite wird ferner kritisiert, dass der Mobilfunkbereich von mehreren Pflichten nicht erfasst wird.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass trotz aller Kritik die Vorschrift über „neue Märkte“ gemäß § 9a TKG Einzug in das Gesetz gefunden hat. Hiernach sollen besonders innovative Märkte im TK-Bereich von einer Regulierung ausgenommen werden. Betroffen von dieser Regelung ist insbesondere das Glasfasernetz der Deutschen Telekom (sog. VDSL), welches aktuell für 600 Millionen Euro auf- bzw. ausgebaut wird. Wettbewerber befürchten, dass die Telekom das Netz ohne Regulierung nur zu überhöhten Preisen für seine Wettbewerber öffnet.

Zum TKG-Änderungsgesetz im Volltext

Erscheinungsdatum: 01.03.2007