Nadja Siebertz

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Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung mit nicht verfügbaren Waren

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 17.03.2009 (Az.: 4 U 167/08) u.a. mit der Zulässigkeit der werblichen Formulierung "Lieferzeit auf Nachfrage" beschäftigt.

Es ging dabei um eine Bewerbung von für den Werbenden mangels Lieferbeziehung zum entsprechenden Hersteller nicht verfügbaren Waren unter Nutzung eines Hinweises, dass die Lieferzeit nur „auf Nachfrage“ mitgeteilt werden könne, beschäftigt.

In dem betreffenden Fall handelte es sich bei der Beklagten um eine Einzelhändlerin für Matratzen, die ihre Produkte u.a. über das Internet bewarb. Die Klägerin, eine Großhändlerin für Matratzen, die über diverse Einzelhändler ihre Produkte vertrieb, stand mit der Beklagten in keinerlei Lieferbeziehung. Dennoch bewarb die Beklagte auf ihrer Internetseite über 100 Matratzen der Klägerin, bezüglich derer sie dann den Hinweis anfügte „Lieferzeit auf Nachfrage“.

Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Unterlassung in Anspruch und führte aus, dass die betreffende Werbung geeignet sei, bei den Kunden der Beklagten eine irrige Vorstellung über die Liefermöglichkeiten und Fristen hinsichtlich der beworbenen Produkte hervorzurufen, die tatsächlich nur von der Klägerin bezogen werden konnten.

Die Klägerin wies insofern darauf hin, dass die Beklagte auf diese Weise versuche, Kaufinteressenten anzulocken, denen dann mitgeteilt werde, dass man die Matratzen aus der Produktion der Klägerin leider nicht oder nicht innerhalb einer absehbaren Frist liefern könne, jedoch dann ein alternatives Produkt empfehle, das von der Beklagten lieferbar sei.

Die Beklagte hingegen, die unstreitig keinerlei Vorratshaltung betrieb, führte aus, dass sie sich die betreffenden Produkte der Klägerin auch über den Zwischenhandel besorgen könne. Dies sei vereinzelt in der Vergangenheit auch geschehen.

Bereits mit Entscheidung des Landgerichts Hamm vom 25.08.2008 ist die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln dazu verurteilt worden, die beanstandete Werbung zu unterlassen, wenn sie nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Vertragsschluss oder einer in der Internetwerbung mitgeteilten abweichenden Frist liefern könne oder in der Internetwerbung nicht klarstelle, dass sie mangels Bevorratung mit dem beworbenen Produkt zu Möglichkeiten bzw. zum Zeitpunkt einer Auslieferung keine Aussagen treffen könne. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die jedoch nunmehr mit der Entscheidung des OLG Hamm zurückgewiesen wurde.

Das Gericht führte insofern aus, dass die Internetwerbung der Beklagten, mit der sie Matratzen der Klägerin unter Verwendung des Zusatzes „Lieferzeit auf Nachfrage“ angeboten hat, irreführend sei, da die Beklagte die beworbenen Matratzen in Wahrheit nicht liefern könne. Es handele sich daher vorliegend um einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG (a.F.) bzw. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 UWG (n.F.), der auch die Irreführung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware erfasst.

Einer Übertragung der Regelungen zu sog. Lockvogelangeboten, die besonders billig angeboten werden, aber die Kaufwünsche des angesprochenen Verkehrs mangels ausreichender Bevorratung in der Regel nicht befriedigen können (wenn etwa bei einer Handelskette in jeder Filiale nur ein oder zwei der prominent sehr günstig beworbenen Produkte vorhanden sind), bedürfe es jedoch nicht.

Auch konnte die Beklagte den Irreführungsvorwurf nicht mit dem Argument ausräumen, die beworbenen Matratzen über den Zwischenhandel besorgen zu können. Eine etwaige Beschaffungsmöglichkeit räumt nämlich die vorgeworfene Irreführung nicht aus, da der Verkehr grundsätzlich davon ausgeht, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (so bereits BGH GRUR 2005, 690 ff. - Internet-Versandhandel).

Das OLG Hamm hat insofern ausdrücklich darauf hingewiesen:

„Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.“

Im vorliegenden Fall war die Frage nach der Lieferbarkeit der beworbenen Produkte durch die Beklagte jedoch nicht nur eine Frage der Zeit, sondern insbesondere eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen konnte.

Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bewerbung der Beklagten für von dieser nicht lieferbare Produkte lediglich mit dem Hinweis „Lieferzeit auf Nachfrage“ war daher begründet.

Erscheinungsdatum: 11.06.2009