Zur Akteneinsicht durch Dritte im Patentnichtigkeitsverfahren

In seiner Entscheidung vom 15.04.2008 (Az.: X ZR 81/03) hatte sich der BGH erneut mit der Frage der Akteneinsicht in einem Patentnichtigkeitsverfahren durch am Verfahren selbst nicht beteiligte Dritte zu befassen.

In seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31 PatG die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag abhängt, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht. Insofern erfordere der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsichtnahme auch nicht, dass der von dem die Akteneinsicht beantragende Anwalt vertretene Mandant im Rahmen des Akteneinsichtsverlangens namentlich genannt wird; etwas anderes kann, ohne dass der BGH dies im vorliegenden Fall ausführte, offenbar bei „Vorliegen besonderer Umstände“ gelten.

Nicht erfasst von dem Recht auf Akteneinsicht sind solche Unterlagen, die einen vertraulichen Inhalt haben. Insofern bestätigte der BGH mit seiner Entscheidung einen entsprechenden Senatsbeschluss aus dem Jahr 1971 (GRUR 1972, 195). Im vorliegenden Fall wurde deshalb dem die Akteneinsicht begehrenden anwaltlichen Vertreter entsprechende Einsicht gewährt, mit Ausnahme eines bei den Akten befindlichen Vergleichs zwischen den Parteien des zugrunde liegenden Nichtigkeitsverfahrens.

Erscheinungsdatum: 15.05.2008